Ratgeber

Ein Polizist beim "Lasern" genug Kein "Vier-Augen-Prinzip"

Ein Temposünder, der auf ein "Vier-Augen-Prinzip" bei der Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät gehofft hat, wird enttäuscht. Zwei Polizeibeamte sind nicht notwendig, um einen Raser zu überführen, befindet ein Gericht.

Kein "Vier-Augen-Prinzip" bei der Lasermessung von Rasern.

Kein "Vier-Augen-Prinzip" bei der Lasermessung von Rasern.

(Foto: dpa)

Um einen Tempoverstoß bei einer Lasermessung zu protokollieren, reicht ein Polizeibeamter aus - eine Kontrolle der abgelesenen Geschwindigkeit durch einen zweiten Beamten ist nicht notwendig. Ein "Vier-Augen-Prinzip" gibt es bei solchen Messungen nicht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss feststellte. Die Richter verwarfen damit die Beschwerde eines Temposünders gegen ein Urteil des Amtsgerichts Detmold. 

Das Amtsgericht hatte den Fahrer wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Grundlage war die Zeugenaussage eines Polizisten, der das per Laser gemessene Tempo allein vom Anzeigefeld des Gerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen hatte. Eine Kontrolle der Werte durch einen anderen Polizeibeamten gab es nicht. Der Temposünder machte daraufhin eine Verletzung des "Vier-Augen-Prinzips" geltend, weshalb das protokollierte Messergebnis nicht gegen ihn verwertbar sei.

Dagegen entschied das OLG, das von dem Verurteilten ins Feld geführte "Vier-Augen-Prinzip" gebe es nicht. Eine verfahrensrechtliche Vorschrift, ein Beweisverbot, die die Verwertung eines allein von einem Polizeibeamten, ohne Kontrolle durch einen weiteren Beamten, vom Anzeigenfeld des Messgerätes abgelesenen und in das Messprotokoll eingetragenen Messwertes untersagt, existiert nicht.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht existiert keine Regelung, die ein "Vier-Augen-Prinzip" in dem von der Verteidigung geforderten Sinne beinhaltet. Eine entsprechende materiell-rechtliche Regelung käme einer Vorgabe gleich, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter eine Tatsache (hier die Höhe des von dem Messgerät angezeigten Messwertes) für bewiesen halten darf, und enthielte damit eine Beweisregel, urteilte das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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