Ratgeber

Alkohol am Steuer Kein Vollkasko bei Trunkenheit

Wer sich volltrunken ans Steuer setzt, riskiert nicht nur sein Leben sondern auch seinen Versicherungsschutz. Zumindest den für das eigene Fahrzeug: Die Vollkaskoversicherung muss nicht bezahlen, wenn der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

Bei niedrigeren Promillewerten kann die Versicherung ihre Leistung allenfalls teilweise kürzen.

Bei niedrigeren Promillewerten kann die Versicherung ihre Leistung allenfalls teilweise kürzen.

(Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb)

Schwer betrunkene Autofahrer können bei einem Auto-Unfall ihren Vollkasko-Schutz wegen grober Fahrlässigkeit verlieren und bleiben dann auf dem eigenen Schaden völlig sitzen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Demnach dürfen Versicherungen ihre Leistung abhängig von der "Schwere des Verschuldens" des Versicherten kürzen und in Ausnahmefällen sogar ganz streichen. (AZ: IV ZR 225/10)

Im aktuellen Fall war ein Betrunkener auf einen Laternenpfahl gefahren und wollte wegen seiner Vollkaskoversicherung von der AachenMünchener Versicherung Reparaturkosten von mehr als 600 Euro erstattet bekommen. Die Versicherung verweigerte dies, weil bei dem jungen Mann 2,7 Promille Alkohol im Blut gemessen worden waren.

Der BGH legte mit seinem Urteil zugleich eine seit 2008 geltende Neuregelung aus, die eine Quotenregelung vorsieht. Demnach dürfen Versicherungen ihre Leistungen nur noch in Extremfällen auf Null kürzen und müssen ansonsten eine zumindest anteilige Quote des Schadens ersetzen.

Quelle: ntv.de, AFP

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