Ratgeber

Mietrecht Kinderlärm als Kündigungsgrund

Kinderlärm im Innen- oder auf dem Garagenhof ist kein Kündigungsgrund, wenn der Lärm "das übliche Maß" nicht überschreitet. Dabei wird dasselbe Maß zugrunde gelegt wie bei Beeinträchtigungen, die eine Mietminderung durch Nachbarn rechtfertigen würden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Wuppertal hervor (Az.: 16 S 25/08).

In dem verhandelten Fall hatte der Vermieter einem Ehepaar mit drei kleinen Kindern im Alter von zwei, vier und fünf Jahren gekündigt. Die Kinder hatten im Sommer 2007 trotz eines Verbotsschildes auf dem Garagenhof gespielt und nicht bloß auf dem angrenzenden Spielplatz. Die Richter entschieden, dass das keine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstelle: Angesichts der vielen Kinder in der Wohnanlage und des angrenzenden Spielplatzes mussten Nachbarn und Vermieter den Spiellärm hinnehmen, denn er habe das "übliche Maß" nicht überstiegen.

Quelle: ntv.de

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