Leere GewinnversprechenKlage auf Staatskosten?
"Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gewonnen!" Gelegentlich findet man solch frohe Botschaften im Briefkasten. Wer Gewinne verspricht, muss sie auch auszahlen - Klagen sind aber wenig erfolgversprechend.
"Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gewonnen!" Gelegentlich findet man solch frohe Botschaften im Briefkasten. Von Gesetz wegen hat man in solchen Fällen einen Anspruch auf die Herausgabe des versprochenen Gewinns - in der Praxis lässt sich dieses Recht aber kaum durchsetzen. Der Staat muss einem Verbraucher nicht bei einer Klage auf Einhaltung einer Gewinnzusage helfen. Wer also mit diesem Ziel gegen eine Briefkastenfirma vorgeht, kann dabei nicht auf Prozesskostenhilfe pochen, hat jetzt das Oberlandesgericht Koblenz beschlossen. Denn in diesen Fällen könne der Kläger selbst bei einem erfolgreichen Prozess seine Forderung meist nicht durchsetzen - daher komme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht infrage (Az.: 5 W 282/09).
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In dem Fall wollte ein Mann vor Gericht eine Gewinnzusage einklagen. Allerdings handelte es sich bei dem beklagten Unternehmen um eine in der Schweiz ansässige Firma, die dort auch nur eine Briefkastenadresse unterhält. Zwar könne der Kläger durchaus mit einer Verurteilung der Firma rechnen - das Urteil sei aber voraussichtlich nicht durchsetzbar, heißt es in der Begründung. Die Richter machten deutlich, ein Kläger, der einen solchen Prozess aus eigener Tasche finanzieren müsste, würde wohl auch von einer Klage absehen. Daher sei eine Prozessführung auf Kosten des Steuerzahlers nicht vertretbar.