Ratgeber

Stillschweigende Zustimmung Mieterhöhung durch Zahlung akzeptiert

Möchten Vermieter die Miete erhöhen, benötigen sie dazu die schriftliche Zustimmung ihres Mieters. Eigentlich. Denn auch, wenn der Mieter dieser Forderung nicht nachkommt, kann die Mieterhöhung als akzeptiert gelten.

Bei einer Mieterhöhung in laufenden Verträgen muss sich der Vermieter an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. Anders sieht es bei einem Mieterwechsel aus.

Bei einer Mieterhöhung in laufenden Verträgen muss sich der Vermieter an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. Anders sieht es bei einem Mieterwechsel aus.

Schon die einmalige Zahlung einer geforderten erhöhten Miete kann als Zustimmung für eine Mieterhöhu ng gedeutet werden. Eine weitere schriftliche Zustimmung ist nicht erforderlich, wie das Amtsgericht München entschieden hat (Az.: 452 C 11426/13). 

In dem verhandelten Fall hatte ein Paar im Jahr 2006 eine Wohnung in München gemietet. 2013 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung von 950 Euro auf 1140 Euro ab dem Monat April. Die Mieter rührten sich darauf nicht, überwiesen jedoch ab dem gewünschten Zeitpunkt die erhöhte Miete.

Die Vermieterin begnügte sich damit nicht, sondern verlangte die schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung. Sie wolle Sicherheit, schließlich könnten die Zahlungen eingestellt werden. Die Mieter gaben eine derartige Erklärung jedoch nicht ab. Durch die Änderung ihres monatlichen Dauerauftrages sei klar, dass sie stillschweigend zugestimmt hätten, auch wenn das Mieterhöhungsverlangen nicht wirksam gewesen sei. Durch diese Äußerung sah sich die Vermieterin in ihrer Befürchtung, die Zahlungen könnten eingestellt werden, bestätigt und erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zustimmung zur Mieterhöhung.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts war die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, da die Mieter bereits dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt hatten. Die stillschweigende Zustimmung liege in der mehrfachen Überweisung der erhöhten Miete, so das Gericht.

Demnach könne schon die einmalige Zahlung der geforderten Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung, aus der Sicht des Vermieters nur so verstanden werden, dass dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird, argumentierte das Gericht. Auch einem unwirksamen Mieterhöhungsschreiben könne zugestimmt werden, so das der Hinweis der Mieter, eigentlich sei das Verlangen unwirksam gewesen, keine Relevanz hatte. 

Quelle: ntv.de, awi

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