Ratgeber

Pech für Vermieter Mietmängel verjähren nicht

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(Foto: ImmobilienNews, pixelio.de)

Vermieter müssen Mängel beheben - egal, wie lange sie schon bestehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass ein entsprechender Anspruch von Mietern nicht verjährt (Az.: VIII ZR 104/09. Der Vermieter sei verpflichtet, den Wohnraum in einem anstandslosen Zustand zu vermieten - dauernd.

Wohnung oder Haus müssten während der gesamten Mietzeit in Ordnung sein. Eine derartige Dauerverpflichtung könne nicht verjähren, so der BGH. Die Richter verpflichteten im konkreten Fall Hauseigentümer aus Düren, die Lärm- und Schalldämmung in einer Dachgeschosswohnung zu verbessern. Die Mieterin darunter werde durch zu laute Tritte sowie Geräusche von der Toilette des Nachbarn belästigt.

Der Deutsche Mieterbund bewertet das erste Urteil des BGH zu der Problematik als "wegweisend". Nach Einschätzung von Direktor Lukas Siebenkotten hilft es auch den Mietern, die einen Prozess vermeiden wollen und zunächst nach einer gütlichen Einigung suchen. "Sie müssen nicht fürchten, dass ihre berechtigten Ansprüche eines Tages wegen Verjährung abgelehnt werden", so Lukas mit. Aus Sicht der Eigentümer-Gemeinschaft Haus&Grund verdeutlicht das Urteil erneut eine Ungleichheit des Mietgesetztes. "Die Ansprüche der Mieter verjähren nicht. Die Ansprüche des Eigentümers gegenüber dem Architekten oder der Baufirma aber schon", sagte ein Sprecher.

 

Quelle: ntv.de, dpa

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