"Mein Sohn bekommt nichts" Missratene Nachkommen enterben
26.02.2010, 08:09 UhrUm Erbschaften wird in Deutschland häufig gestritten - teilweise sogar schon zu Lebzeiten. Sind Eltern und Kinder sich nicht mehr grün, würden sie den entarteten Nachwuchs am liebsten komplett enterben. Das geht allerdings nur bedingt.

Wenn der Nachwuchs nicht so will, wie die Eltern es gerne hätten, ist Streit vorprogrammiert.
(Foto: Sawi, pixelio.de)
Zwischen Vater und Sohn ist ein heftiger Streit entbrannt. Schon seit Jahren reden sie nicht mehr miteinander. "Dich enterbe ich", hatte der Vater damals gedroht. Ganz so einfach ist das mit dem enterben allerdings nicht, musste der Vater später feststellen, als er sein Testament bei einem Notar aufsetzen wollte. "Mein Sohn Stephan bekommt nichts", hätte er zwar in sein Testament schreiben können, aber die gewünschte Wirkung entfaltet dieser Satz nicht.
Mi einem Testament kann man seine Familie nicht vollständig enterben. Das Gesetz garantiert den nächsten Angehörigen einen Pflichtteil. Allen Kindern des Verstorbenen, unabhängig davon ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert, und Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnern steht in der Regel als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Sind die direkten Nachfahren schon verstorben, treten die Enkel bzw. die Urenkel an deren Stelle.
Bislang war eine Enterbung nur dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Testamentsschreiber nach dem Leben trachtet oder ihm gegenüber eine schwere Straftat begeht. Seit Jahresbeginn hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten etwas erweitert. Wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird, kann enterbt werden. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte Angehörigen des Erblassers wie Gatten, Lebenspartnern, Kindern oder Stief- und Pflegekindern nach dem Leben trachtet oder diesen gegenüber eine andere schwere Straftat begeht, kann der Übeltäter enterbt werden. Beispiel hierfür ist etwa, wenn der Sohn eines Erblassers dessen Tochter - also die eigene Schwester - körperlich schwer misshandelt. Dann kann dem Sohn der Pflichtteil entzogen werden.
Zu Lebzeiten verschenken
Wer zu Lebzeiten schon bereit ist, bestimmte Vermögensteile abzugeben, kann seit Jahresbeginn gezielt den Pflichtteil der Erben schmälern. Die Schenkungsregeln wurden ebenfalls vereinfacht. Bislang mussten alle Geschenke, die der Verstorbene innerhalb der vergangenen zehn Jahre gemacht hat, mit in die Erbmasse eingerechnet werden. Wenn also im Beispiel der Vater im schon fortgeschrittenen Alter versucht hätte, seinen Sohn über gezielte Schenkungen teilweise oder ganz zu enterben, aber bereits acht Jahre nach den Schenkungen verstorben wäre, würde der verschenkte Vermögensteil der Erbmasse vollständig hinzugerechnet.
Diese Zehn-Jahres-Frist wurde vom Gesetzgeber durch die Zehntel-Regelung deutlich abgemildert. Nur noch Schenkungen, die beim Tod weniger als ein Jahr zurückliegen, werden vollständig in der Erbmasse berücksichtigt. In den folgenden Jahren schrumpft der zu berücksichtigende Schenkungsbetrag jährlich um ein Zehntel.
Darüber hinaus können Abkömmlinge wie Kinder oder Enkel bei Erbschaften in Zukunft stärker berücksichtigt werden, wenn sie den Erblasser körperlich gepflegt haben. Bislang konnten diese Angehörigen nur einen Ausgleich bekommen, wenn sie den Erblasser für längere Zeit gepflegt haben und deswegen auf Teile ihres beruflichen Einkommens verzichten mussten. Jetzt spielt es keine Rolle mehr, ob es aufgrund der Pflege des Erblassers Lohn- und Gehaltseinbußen gab oder nicht.
Quelle: ntv.de