Streit um E-Zigarette Rauchen verboten, Dampfen erlaubt?
26.02.2014, 16:00 UhrDas Nichtraucherschutzgesetz untersagt das Rauchen in Gaststätten. Somit sind Zigaretten, Zigarren und Pfeifen dort tabu. Ein spitzfindiger Wirt möchte seinen Gästen zumindest das Dampfen von E-Zigaretten erlauben - und entdeckt eine Gesetzeslücke.

Das Nichtraucherschutzgesetz dient dem Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Tabakrauchs.
(Foto: picture alliance / dpa)
E-Zigaretten dürfen trotz des Nichtraucherschutzgesetz in Gaststätten gedampft werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden Az.: 7 K 4612/13).
In dem verhandelten Fall betreibt der spätere Kläger in Köln eine Gaststätte und duldete dort den Gebrauch von E-Zigaretten. Die Stadt Köln erfuhr davon und kündigte Ordnungsmaßnahmen an. Sie ist der Auffassung, dass der Gebrauch von E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz des Landes NRW (NiSchG) fällt und daher in Gaststätten verboten ist. Der Gastwirt meint, bei dem Genuss von E-Zigaretten werde nicht geraucht, weil keine Verbrennung stattfinde. Die Einbeziehung von E-Zigaretten in das Rauchverbot sei außerdem verfassungswidrig.
Mit Erfolg. Das Gericht hat die Auffassung des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Eine E-Zigarette werde nicht im Sinne des Gesetzes "geraucht". Beim "Rauchen" werde Rauch inhaliert, der durch die Verbrennung von Tabakprodukten entstehe. Da in der E-Zigarette eine - meist nikotinhaltige - Flüssigkeit verdampfe und kein Tabak verbrannt werde, werde schon vom Wortsinn her nicht geraucht. Das Nichtraucherschutzgesetz diene außerdem dem Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Tabakrauchs. Die Gefahren des Passivrauchens und die aus dem Konsum von E-Zigaretten folgenden Risiken seien demgegenüber nicht vergleichbar.
Passivrauchen führe vielfach zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren, die durch die schädlichen Stoffe im Tabakrauch ausgelöst würden. Diese Verbrennungsstoffe fehlten im Dampf der E-Zigarette. Auch gelangten deutlich weniger ultrafeine Partikel in die Raumluft und Langzeitfolgen seien ungeklärt.
Angesichts dieser Unterschiede zur herkömmlichen Zigarette hätte es einer hinreichend bestimmten und klaren Regelung des Gesetzgebers zur E-Zigarette im NiSchG bedurft, die fehle. Die bloße Aussage in der Gesetzesbegründung, dass ein umfassendes Rauchverbot auch für die E-Zigarette gelten solle, reiche nicht aus, so das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi