Englisch in Südafrika Sprachreise lässt sich absetzen
18.05.2011, 12:47 UhrSprachen lernt man am besten dort, wo sie gesprochen werden. Wenn man seine Kenntnisse nur deshalb vertieft, weil man sie für die Arbeit braucht, kann man Sprachreisen zwar nicht vollständig als Werbungskosten geltend machen, das Finanzamt darf sich aber auch nicht komplett verweigern. Das hat nun der Bundesfinanzhof entschieden.

Wer Sprachen lernt, hat auch privat etwas davon. Deshalb lassen sich nicht die gesamten Kosten absetzen.
(Foto: Jakub Sproski, pixelio.de)
Die Kosten einer Sprachreise ins Ausland muss das Finanzamt niemals in voller Höhe als Werbungskosten anerkennen. Immerhin können Arbeitnehmer die Kosten aber anteilig geltend machen, wenn die Sprachkenntnisse beruflich gebraucht werden, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Zulässig wäre danach eine hälftige Teilung. (Az: VI R 12/10)
Im Streitfall hatte ein Bundeswehroffizier an einer 25-tägigen Sprachreise nach Südafrika teilgenommen. Die Kosten von 4000 Euro führte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung allerdings vollständig ab.
Hintergrund ist die frühere Rechtsprechung des BFH. Reisen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst waren, konnte man grundsätzlich nicht vor der Steuer absetzen. Diese Rechtsprechung hat der BFH in einem Urteil von 2009 aufgegeben. Hängt ein Arbeitnehmer an einen beruflichen Auslandstermin noch private Urlaubstage dran, werden die Kosten in berufliche und private Zwecke aufgeteilt. Folgen nach zwei Tagen Kongress beispielsweise noch zwei Tage Sightseeing, erkennt das Finanzamt die Hälfte des Flugpreises an.
Schwierige Aufteilung
Nach dem neuen Urteil hat eine Sprachreise ins Ausland grundsätzlich immer auch private Gründe, eine teilweise steuerliche Berücksichtigung ist aber trotzdem möglich. Das gilt auch für Sprachreisen, die nur Grundkenntnisse vermitteln, sofern diese für die Arbeit ausreichen. Ein Problem bleibt: Eine Aufteilung der Kosten nach Tagen kommt nicht in Betracht. Beruflicher und privater Anlass würden schließlich nicht "nacheinander verwirklicht ", so die Richter, sondern mischten sich täglich.
Über die angemessene Aufteilung der Kosten soll nun das Finanzgericht neu entscheiden. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass ein Sprachkurs im Inland niemals den gleichen Erfolg verspreche wie einer im jeweiligen Ausland. Andererseits habe es aber wohl private touristische Gründe, dass der Offizier einen Sprachkurs nicht in England, sondern im fernen Südafrika gebucht hatte. Lasse sich kein anderer brauchbarer Maßstab finden, könnten die Kosten pauschal zur Hälfte als Werbungskosten berücksichtigt werden, empfiehlt der BFH.
Quelle: ntv.de, AFP