Ratgeber

Falschberatung Steuerberater haftet nicht

Für Sozialversicherungsbeiträge, die ein Versicherter jahrelang wegen einer Falschberatung seines Steuerberaters zu Unrecht zahlt, kann er diesen nicht haftbar machen.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Denn nach dem Richterspruch beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für die Haftung des Steuerberaters nicht erst, wenn der Betroffene den Fehler bemerkt, sondern schon mit der ersten Zahlung der Beiträge (Az. 10 U 1477/06).

Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Schadenersatzklage eines Mandanten gegen seinen Steuerberater wegen Verjährung ab. Zugleich ließen die Richter jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.

Fehlende Weisungsabhängigkeit

Der Kläger hatte mit seiner Frau ein Unternehmen gegründet und dabei angegeben, er leite den technischen Bereich eigenverantwortlich. Allerdings unterschrieb er im Mai 1991, nach Beratung durch den Steuerberater, einen Arbeitsvertrag und zahlte mehrere Jahre Arbeitslosenbeiträge. Als sich im Jahre 2004 herausstellte, dass der Kläger wegen der fehlenden Weisungsabhängigkeit kein Arbeitnehmer war, zahlte ihm die Bundesagentur für Arbeit nur die Beiträge ab Dezember 1999 zurück. Für den übrigen Zeitraum berief sie sich auf Verjährung. Daher wollte der Kläger insoweit seinen Steuerberater wegen Falschberatung zur Kasse bitten.

Doch auch dieser Anspruch scheitert nach Auffassung der Koblenzer Richter an der Verjährung. Regressansprüche gegen einen Steuerberater verjährten nach drei Jahren. Für den Fristbeginn sei der Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgeblich, und nicht der Tag, an dem der Betroffene erstmals von der Falschberatung erfahren habe. Die letzte nicht erstattete Beitragszahlung sei im November 1999 und damit vor mehr als drei Jahren erfolgt.

Quelle: ntv.de

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