Wenn der Fiskus Vorauszahlung will Überraschung im Steuerbescheid
21.07.2011, 15:06 UhrKrankenkassenbeiträge lassen sich jetzt von der Steuer absetzen. Wenn der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren eine zu niedrige Vorsorgepauschale ansetzt, müssen Angestellte nicht nur nachzahlen, sondern in der Regel auch Vorauszahlungen leisten. Unter Umständen hilft ein Einspruch gegen den Steuerbescheid.
Wer pünktlich seine Steuererklärung abgegeben hat, dürfte in den nächsten Tagen den Steuerbescheid im Briefkasten finden. Manche Arbeitnehmer könnten dabei eine Überraschung erleben: In einigen Fällen wurden im Steuerbescheid nämlich auch Vorauszahlungen festgesetzt. Diese Bescheide sollten gründlich geprüft werden, rät der Bund der Steuerzahler. Betroffen seien dabei oft Arbeitnehmer-Ehepaare etwa mit der Steuerklassenkombination III/V, die bisher keine Vorauszahlungen leisten mussten. Aber auch Geringverdiener in der Steuerklasse V und VI müssen unter Umständen Steuervorauszahlungen leisten.
Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung zur Abzugsfähigkeit von Krankenkassenbeiträgen. Danach muss der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren eine sogenannte Vorsorgepauschale berücksichtigen. Bei der Steuererklärung wird hingegen nicht die Pauschale, sondern die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Sind die tatsächlich geleisteten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Der Steuerzahler muss nachzahlen, in der Regel wird zusätzlich eine Steuervorauszahlung festgesetzt.
Die entsprechenden Bescheide sollten gründlich geprüft werden. Sind die Vorauszahlungen zu hoch oder haben sich die Einkommensverhältnisse des Ehepaares geändert, kann eine Anpassung der Vorauszahlungen beim Finanzamt verlangt werden. Unter Umständen kann sich auch ein Steuerklassenwechsel der Ehepartner in die Steuerklasse IV/IV oder IV Faktor lohnen.
Altersteilzeitler aufgepasst
Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit haben noch einen anderen Grund, die Bescheide zu prüfen: Wenn Anspruch auf Krankengeld besteht, werden die absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge um vier Prozent gekürzt. Diese Kürzung wird in den Lohnsteuerbescheinigungen automatisch vorgenommen – und zwar auch in der passiven Phase der Altersteilzeit, wenn kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht. Betroffene sollten entweder um Korrektur des Steuerbescheids bitten oder Einspruch einlegen.
Quelle: ntv.de, ino/dpa