Ratgeber

Vorsatz entscheidet Unfall gleich Schadensersatz?

Schadensersatz und Schmerzensgeld müssen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall nicht per se zahlen. Entscheidend ist, dass eine vorsätzliche Verursachung des Unfalls nachweisbar ist. Das zeigt ein Urteil.

Der Vorsatz des Arbeitgebers muss bei einem Unfall am Arbeitsplatz nachgewiesen werden, beschloss das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Sonst entfallen die Ansprüche auf Schmerzensgeld.

Der Vorsatz des Arbeitgebers muss bei einem Unfall am Arbeitsplatz nachgewiesen werden, beschloss das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Sonst entfallen die Ansprüche auf Schmerzensgeld.

(Foto: dpa)

Bei einem Arbeitsunfall kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die entstehenden Kosten auf. Der Arbeitgeber muss Schadenersatz oder Schmerzensgeld nur zahlen, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Es reicht nicht aus, dass er Vorschriften missachtet hat. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 72/14).

In dem verhandelten Fall quetschte sich ein Arbeiter an einer Schweißanlage beide Hände ein, nachdem sich ein Teil verkantet hatte. Die Berufsgenossenschaft erkannte die Verletzungen als Arbeitsunfall an. Zusätzlich forderte der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er argumentierte, der Arbeitgeber habe beim Aufstellen der Produktionsanlage Herstellerangaben nicht beachtet und Sicherheitsvorkehrungen außer Acht gelassen. Auch eine TÜV-Abnahme der Anlage sei nicht erfolgt.

Die Klage des Mannes blieb erfolglos. Der Mitarbeiter habe nur einen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld, wenn der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Das sei hier nicht der Fall. Der Arbeitgeber habe den Mitarbeiter in die Maschinenbedienung eingearbeitet und ihn eingewiesen, wie er sich bei einer Störung zu verhalten hat.

Es sei zwar fahrlässig, dass Vorschriften zur Unfallverhütung missachtet wurden, wie die zuständige Berufsgenossenschaft und der vom Gericht eingesetzte Sachverständige festgestellt haben. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Arbeitgeber Sicherheitsmaßnahmen nicht beachtet und gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Arbeitsunfall vom Arbeitgeber gewollt und für den Fall seines Eintritts gebilligt worden wäre, begründete das Landesarbeitsgericht sein Urteil.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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