Fristen, Fristen, FristenVor Gericht zählt jede Sekunde
Mitternacht, Geisterstunde - und der Beginn eines neuen Tages. Was seit Kindertagen bekannt und bisweilen gefürchtet ist, kann juristisch bei der Fristsetzung weitreichende Konsequenzen haben.
Geht der Schriftsatz eines Rechtsanwalts in einem Zivilprozess nach Ablauf des letzten Tages der gesetzten Frist um 00:00 Uhr des Folgetages per Telefax ein, so ist die Frist abgelaufen und gilt als versäumt. Auch wenn der Rechtsanwalt die Faxübermittlung um 23:59 Uhr begonnen, diese aber in vollem Umfang erst frühestens um 00:00 Uhr das Gericht erreicht hat, ist das Schreiben nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mitteilt.
Maßgeblich ist dabei nicht der spätere Ausdruck des Telefaxes, sondern die vollständige Übermittlung und Speicherung der Sendedaten im Empfangsgerät des Gerichts. Wenn die Frist zur Begründung des Rechtsmittels in dieser Weise nicht eingehalten wird, ist die Berufung nach der gesetzlichen Vorgabe insgesamt unzulässig. Dies hat das OLG Koblenz entschieden und damit die Berufung gegen das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Trier als unzulässig verworfen.
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger den Beklagten nach einem Hauskauf auf Schadensersatz in Höhe von knapp 70.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Anwalt des Klägers zunächst innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß Berufung ein. Sodann hatte er die Berufung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe fristgerecht zu begründen, ebenfalls eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Diese Frist zur Begründung der Berufung war dem Kläger bis 25. Februar 2013 verlängert worden. Am 25. Februar 2013 um 23:59 Uhr startete der Anwalt des Klägers per Telefax die Übermittlung der dreiseitigen Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht, die das Gericht aber erst um 00:00 des Folgetages vollständig erreichte - zu spät.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die vollständige Übermittlung und Speicherung der Berufungsbegründung bei dem Faxgerät des OLG sei erst um 00:00 Uhr erfolgt, mithin erst zu Beginn des Folgetages, wodurch die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden sei. Dabei werde nicht auf den späteren Ausdruck des Faxes abgestellt, sondern auf die Speicherung der Sendedaten im Faxgerät des Gerichts. Wegen Versäumung der Frist musste das Gericht die Berufung insgesamt als unzulässig verwerfen.