Wenn Freunde zusammen wohnen WG mit Haftungsfallen
02.09.2009, 09:03 Uhr
Für Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad sollte eine Instandhaltungsrücklage gebildet werden.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Studenten tun es, Singles tun es und viele andere auch. Sie entschließen sich, in einer Wohngemeinschaft (WG) zu leben. Ob nun der finanzielle Aspekt ausschlaggebend ist oder einfach der Wunsch, nicht alleine zu wohnen, ist dabei nicht entscheidend. Eine WG ist rechtlich nicht ganz unproblematisch, da sie der Zusammenschluss mindestens zweier Personen ist, die sich eine Wohnung teilen. Juristisch gesehen kann eine WG eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden, ohne dass dies den Betroffenen klar ist. Dazu braucht es nicht einmal einen GbR-Vertrag oder einen Eintrag ins Handelsregister.
Für die Bewohner der WG hat diese Rechtsform einige Nachteile, denn bei einer GbR haften alle Mitglieder mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Gesellschaft. Das hat zur Folge, dass jeder WG-Bewohner für die gesamte Mietzahlung gerade stehen muss. Die gesamtschuldnerische Haftung hat auch das Amtsgerichts Paderborn in einem Urteil des bestätigt (Az. 51 C 28/99).
Gestaltungsmöglichkeiten
Bei der Mietvertragsgestaltung gibt es zwei Möglichkeiten. Ein WG-Mitglied ist Hauptmieter und unterschreibt den Mietvertrag allein. Die anderen WG-Bewohner werden als Untermieter behandelt. Zunächst haftet dann der Hauptmieter für die Mietzahlung. Alternativ können auch alle WG-Bewohner den Mietvertrag unterzeichnen und sind gemeinsam zur Mietzahlung verpflichtet. Jeder Bewohner haftet dann für die Zahlung der gesamten Miete.
Gibt es einen Hauptmieter, ein Untermieter zieht aus und ein anderer soll einziehen, muss die Zustimmung der Vermieters eingeholt werden, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. In jedem Fall sollte der Wechsel dem Vermieter angezeigt werden. Sind alle Mitbewohner als Mieter im Mietvertrag eingesetzt, muss bei Auszug (und Einzug) der Mietvertrag entsprechend geändert werden.
Klar werden sollte man sich auch unter den Bewohnern, wie man mit der Endrenovierung bei Auszug umgeht. Ziehen nicht alle zum gleichen Zeitpunkt aus, sollte man eine Vereinbarung treffen, wie man mit gemeinschaftlich genutzten Räumen wie Bad, Küche oder einem gemeinsam genutzten Zimmer umgeht. Empfehlenswert ist beispielsweise intern eine Art Instandhaltungsrücklage zu bilden. Hierfür kann ein monatlicher Betrag auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, um die Gemeinschaftsräume zu gegebener Zeit renovieren zu können.
Quelle: ntv.de