Änderungskündigung Was Arbeitnehmer tun können
05.02.2010, 08:36 UhrIn Krisenzeiten ist die Änderungskündigung oft das vorletzte Mittel. Arbeitgeber nutzen sie, um den Lohn zu senken. Dieser Schritt ist in vielen Fällen zulässig - Arbeitnehmern bleiben aber mehrere Optionen.

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Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, erklärt die Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht Nathalie Oberthür. "Es handelt sich dann nicht um einen gänzlich neuen Arbeitsvertrag. Meistens werden nur einzelne Bedingungen geändert", ergänzt Jobst-Hubertus Bauer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Das ist unter anderem wichtig für den Kündigungsschutz. "Das Anstellungsverhältnis bleibt auf den Anfang des alten Vertrages datiert, das bedeutet, der Kündigungsschutz bleibt bestehen", erläutert Tjark Menssen, Fachanwalt für Arbeitsrecht beim Deutschen Gewerkschaftsbund. Besonders oft kommt es zu betriebsbedingten Änderungskündigungen. Ein Klassiker ist der Umzug des Unternehmens von einer Stadt in die andere. Daneben wird die Änderungskündigungen vor allem zur Änderung der Vergütung, der Arbeitsinhalte und der Arbeitszeit eingesetzt, fügt Oberthür hinzu.
Strenge Vorgaben
In jedem Fall ist die Änderungskündigung an strenge Vorgaben geknüpft. Es muss, wie bei einer normalen Kündigung auch, ein Kündigungsgrund vorliegen, der sie sozial rechtfertigt. Besonders streng sind die Vorgaben dabei für Gehaltskürzungen. "Der Lohn darf nur abgesenkt werden, wenn der Betrieb kurz vor der Insolvenz steht, und selbst dann gibt es strenge Kriterien", ergänzt Menssen.
Auch formell sind die Vorgaben streng. "Der Arbeitgeber muss eine Änderungskündigung schriftlich aussprechen und beim Ausspruch der Änderungskündigung normalerweise die ordentliche Kündigungsfrist einhalten", erläutert Bauer. Außerdem muss das veränderte, neue Angebot in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kündigung erfolgen und nicht etwa eher oder später. Häufig ist die Änderungskündigung den Experten zufolge schon deshalb unwirksam.
Mehrere Möglichkeiten für Arbeitnehmer
Wer eine Änderungskündigung erhält, sollte nichts überstürzen. Der Arbeitnehmer hat laut Oberthür vier Möglichkeiten zu reagieren: Zum einen kann er die Änderung ohne Murren annehmen, dann besteht das Arbeitsverhältnis fort. Zum anderen kann er die geänderten Bedingungen gänzlich ablehnen, dann endet das Arbeitsverhältnis.
Natürlich kann der Arbeitnehmer auch gegen die Änderungskündigung klagen. In diesem Fall lehnt er die Änderung ab und reicht außerdem Kündigungsschutzklage ein. Siegt der Arbeitnehmer vor Gericht, bestehe das Arbeitsverhältnis unverändert weiter, sagt Oberthür. Verliert er hingegen die Klage, sei er seinen Job los.
Auf Nummer sicher geht er mit der vierten Variante: Er nimmt die Änderungskündigung unter Vorbehalt an und klagt zugleich gegen diese. "Durch die Annahme unter Vorbehalt minimiert der Arbeitnehmer sein Risiko", erläutert Bauer. Das Gericht prüfe nur, ob die angebotenen Änderungen akzeptabel sind. "Es geht nicht mehr um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur noch um die Frage, ob er zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterarbeiten muss oder nicht."
Keinesfalls aber sollten Arbeitnehmer sofort ablehnen oder zustimmen. Denn nur der Arbeitgeber ist an die Schriftform gebunden. Ein schnell dahin gesagtes "Da mache ich nicht mit!" kann also schwerwiegende Folgen haben - eventuell ist der Job damit weg.
Quelle: ntv.de, dpa