Ratgeber

Kontrollen am Arbeitsplatz Was der Chef darf

Das heimliche Überwachen von Mitarbeitern ist in der Regel nicht akzeptabel - dennoch dürfen Arbeitgeber ihre Angestellten in einem bestimmten Rahmen kontrollieren. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin. Kontrollen sind insbesondere dann möglich, wenn Mitarbeiter Vertrauen ausgenutzt haben und Schaden vom Unternehmen abgewendet werden soll. Auch dann müssen das Interesse daran und die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters allerdings sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Wird ein Mitarbeiter zum Beispiel mehrfach im Anschluss an den Urlaub krank, darf der Arbeitgeber durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen lassen, ob er tatsächlich krank ist. Außerdem kann der Mitarbeiter verpflichtet werden, an Rückkehr- und Krankengesprächen teilzunehmen, um zu klären, warum er diese Fehlzeiten hat.

Alkoholverbot

Kontrolliert werden darf auch, ob ein im Betrieb geltendes Alkoholverbot eingehalten wird. In der Praxis kann der Nachweis, dass dagegen verstoßen wurde, allerdings schwierig sein, selbst wenn ein einzelner Mitarbeiter durch Alkoholfahne oder schwankenden Gang auffällt. Denn eine Untersuchung des Blutes oder des Atems kann der Arbeitgeber nicht gegen den Willen des Mitarbeiters verlangen. Kommt es zum Prozess, kann der Arbeitgeber allerdings Zeugen heranziehen, um das Fehlverhalten des Mitarbeiters zu beweisen.

Solange nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde oder es im Betrieb seit langem allgemein üblich ist, dürfen Arbeitnehmer nicht privat telefonieren. Um den Telefonmissbrauch zu überwachen, dürfen Arbeitgeber den Angaben zufolge die Gespräche erfassen, also sowohl Zeitpunkt als auch Anzahl und Gebühreneinheiten. Abhören dürfen sie die Telefonate aber nicht. Für das Kontrollieren eines möglichen Telefonmissbrauchs hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

Internetnutzung

Auch das private Nutzen von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz kann in einer Betriebsvereinbarung untersagt werden. In diesem Fall darf der Arbeitgeber nach Angaben des Fachverlags mit Zustimmung des Betriebsrats die Verbindungsdaten im Internet einschließlich der Verweildauer, Datum und Uhrzeit beim Versenden von E-Mails, die Anzahl der Anhänge, die Empfängerdaten und den Inhalt der E-Mails überprüfen. Ohne Betriebsvereinbarung ist diese Kontrolle aber verboten. Dies gilt auch, wenn die private Nutzung des Internets und des E-Mail-Programms im Betrieb grundsätzlich erlaubt ist.

Quelle: ntv.de

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