Ratgeber

Geparktes Fahrrad kippt auf Auto Wer haftet für den Schaden?

Ein abgestelltes Fahrrad kippt auf ein Auto. Die Folge: Eine Beule und ein paar Kratzer im Lack. Die Reparaturkosten soll der Radler übernehmen, findet der Autobesitzer. Doch so einfach ist die Sache nicht.

Nach Möglichkeit sollte man sein Rad an einen festen Gegenstand anschließen.

Nach Möglichkeit sollte man sein Rad an einen festen Gegenstand anschließen.

(Foto: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt, pixelio.de)

Stundenlang einen Parkplatz suchen? Ein Vermögen für einen Stellplatz ausgeben? Radfahrer kennen solche Probleme nicht: Solange das Rad niemanden behindert, darf es fast überall abgestellt werden. Das gilt grundsätzlich auch auf dem Gehweg, wie das Amtsgericht München nun klargestellt hat (Az.: 261 C 8956/13). Ein Autobesitzer hatte geklagt, weil sein Fahrzeug durch ein abgestelltes Fahrrad beschädigt worden war.

Seine Tochter hatte seinen Mini in der Münchner Maximilianstraße geparkt. Als sie zurückkam, war ein Fahrrad auf den Kotflügel des Wagens gefallen. Offenbar mit einiger Wucht, denn der Mini trug Kratzer und eine Delle davon. Die 1745 Euro für die Reparatur wollte der Autohalter nun vom Radbesitzer erstattet haben. Dieser hätte sein Fahrzeug schließlich so abgestellt, dass es aufs Auto fallen konnte. Das sei grob fahrlässig gewesen. Jedes Fahrrad müsse so abgeschlossen werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Der Fahrradfahrer hätte einen angemessenen Sicherheitsabstand einhalten müssen.

Kein Geld ohne Beweise

Der Fahrradfahrer weigerte sich, zu zahlen.  Er habe sein Fahrrad ordnungsgemäß abgestellt und was danach passiert sei, wisse er nicht. Vor Gericht konnte ihm keine Schuld nachgewiesen werden. Weil das Rad nicht befestigt gewesen sei, könne es auch von einem Dritten umgestellt worden sein. Das lasse sich zumindest nicht ausschließen, so die Richter. Grundsätzlich sei das Parken auf dem Gehweg als Gemeingebrauch zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet werde. 

Anders als bei Autos gibt es bei Fahrrädern keine verschuldensunabhängigen Schadensersatzansprüche. Der Fahrradbesitzer hätte also nur haften müssen, wenn er sein Rad nachweislich selbst in die kritische Position gebracht hätte. Doch das konnte der Kläger nicht belegen.

Das Urteil ist aber kein Freibrief zum wilden Parken: Erst letztes Jahr stellte das Amtsgericht Düsseldorf fest, dass Radfahrer durchaus zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie ihr Gefährt so abstellen, dass es beim Umkippen Schaden verursachen kann. Warum das Fahrrad umfällt, spielt dann keine Rolle.

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Quelle: ntv.de, ino

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