Ratgeber

Das kann teuer werden Wer haftet für rutschiges Herbstlaub?

Nicht nur Schnee und Eis sorgen auf Gehsteigen für Gefahr. Auch durch Nässe rutschig gewordenes Herbstlaub führt zu einem erhöhten Sturzrisiko bei Fußgängern. Doch wer muss im Falle eines Sturzes zahlen?

Sieht schön aus und raschelt im trockenen Zustand. Feucht stellt Herbstlaub auf Gehwegen aber nicht selten eine Gefahr dar.

Sieht schön aus und raschelt im trockenen Zustand. Feucht stellt Herbstlaub auf Gehwegen aber nicht selten eine Gefahr dar.

(Foto: dpa)

Auch wenn es meist hübscher aussieht – für Herbstlaub gelten die gleichen Räumpflichten wie für Schnee un d Eis. Grundsätzlich tragen für öffentliche Gehwege zunächst die Gemeinden die sogenannte "Verkehrssicherungspflicht" - Bürgersteige müssen demnach gefahrlos zu benutzen sein. Diese machen aber fast immer von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, diese Verpflichtung auf die Straßenanlieger zu übertragen - also auf die Hauseigentümer. Diese stehen so meist in der Pflicht, wenn ein Passant durch nicht geräumtes Laub zu Fall und Schaden kommt. Der so Geschädigte kann Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld fordern.

Nicht selten überträgt der Eigentümer die Räumpflicht bei einer vermieteten Immobilie auf seinen Mieter. Dieser ist im Schadensfall in der Regel auch haftbar, wenn er der so übertragenen Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Allerdings muss diese vertraglich zwischen Mieter und Vermieter ausdrücklich vereinbart worden sein.

Versicherungen schützen vor hohen Belastungen

Ist der Mieter verantwortlich zu machen, hilft ihm eine Privat-Haftpflichtversicherung, den Forderungen des Geschädigten nachzukommen, denn sie übernimmt in aller Regel die Kosten des Unfalls. Tut sie dies nicht, kann der Mieter davon ausgehen, dass gegen ihn auch grundsätzlich kein Anspruch besteht. Notfalls kann die Argumentation der Versicherung vor Gericht gegen unberechtigte Forderungen helfen.

Wer die Räumpflicht als Eigentümer nicht überträgt und ein Mehrfamilienhaus oder ein vermietetes Einfamilienhaus besitzt, benötigt für Objekte eine Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung, um sich abzusichern. Wer seine Immobilie selbst bewohnt, der ist in der Regel durch eine Privathaftpflichtversicherung geschützt.

Wie oft und wann Bürgersteige von Herbstlaub befreit werden müssen, richtet sich analog nach den Gemeinde-Vorschriften zur Streupflicht bei Schnee und Glatteis. Diese liegt werktags in der Regel zwischen 7 Uhr am Morgen und 20 Uhr am Abend. Am Wochenende beginnt sie meist erst ab 9 Uhr. In Einzelfällen haben Gerichte allerdings auch schon anders entschieden.

Ungeachtet dessen führt auch nicht jeder Sturz eines Passanten zu berechtigten Schadensersatzforderungen. So etwa, wenn ein Unfall durch allzu sorgloses Verhalten eines Passanten mitverursacht wird.

Quelle: ntv.de, awi

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