Panorama

Verzicht, Versetzung oder Amtsenthebung Der Papst muss entscheiden

Die Zukunft des Limburger Bischofs ist ungewiss.

Die Zukunft des Limburger Bischofs ist ungewiss.

(Foto: dpa)

Der Fall Tebartz-van Elst wirft kein gutes Licht auf den Bischof und seine Kirche. Schadensbegrenzung ist geboten - aber wie? Zurücktreten kann ein Bischof nach gültigem katholischen Recht nicht. Egal, welcher Weg am Ende aus der Misere führen soll: Der Papst muss eine Entscheidung treffen.

Von allen Seiten wird Franz-Peter Tebartz-van Elst zum Rücktritt aufgefordert. Angesichts der Skandale, die sich um ihn als Person und seine Amtsführung häufen, ist der Limburger Bischof aus der Sicht vieler Gläubiger nicht mehr als geistliches Oberhaupt des Bistums tragbar. Doch einfach zurücktreten kann ein Bischof nach geltendem Kirchenrecht gar nicht. Welche Möglichkeit bleibt ihm aber? Und wie könnte - im Fall der Fälle - der Papst eingreifen?

Der Bischof müsste, wenn er von seinem Posten zurücktreten möchte, zunächst seinen Amtsverzicht erklären. Dieser muss vom Papst geprüft und bestätigt werden. So verlangt es der das Gesetzbuch des Kirchenrechts der Katholischen Kirche, der "Codex Iuris Canonici" (kurz: Can.). Erst dann ist der Rücktritt des Geistlichen gültig (Can. 189, Paragraph 1). Ein "Bischof" bleibt dennoch ein "Bischof". Wenn er auch den Posten verliert, seinen Titel behält er nach dem Rücktritt, da die einmal gültig empfangene Weihe als Sakrament ihre Gültigkeit durch den Amtsverzicht nicht verliert.

In der Praxis geschieht dies sogar recht häufig, wie erst kürzlich in Deutschland deutlich wurde. Das kanonische Recht bittet nach Can. 401, Paragraph 1, Diözesanbischofe, die das 75. Lebensjahr erreichen, dem Papst ihren Amtsverzicht anzubieten. Dieser entscheidet dann "nach Abwägung aller Umstände". So geschehen bei Erzbischof Robert Zollitsch, dessen Amtsverzicht Mitte September von Papst Franziskus angenommen wurde.

Amtsverzicht die sauberste Lösung

Auch ein gesundheitlicher oder "anderer schwerwiegender Grund", aus dem ein Bischof nicht mehr in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte auszuführen, kann für einen Amtsverzicht geltend gemacht werden (Can. 401, Paragraph 2). Das wäre die Tür für Tebartz-van Elst: Er könnte etwa mangelnden Rückhalt unter den Gläubigen seiner Diözese als Grund für seinen Amtsverzicht nennen.

Ein Amtsverzicht wäre die sauberste Lösung, sowohl für die Kirche als auch für Tebartz-van Elst persönlich. Doch die Initiative muss vom Bischof selbst ausgehen. Sollte dies nicht geschehen, der Bischof in den Augen des Papstes aber nicht mehr tragbar sein, bliebe Franziskus auch die Möglichkeit, direkt einzugreifen. Er könnte den Geistlichen versetzen oder seines Amtes entheben.

Eine Versetzung gegen den Willen des Amtsinhabers kann nur aus "schwerwiegenden Gründen" geschehen (Can. 190, Paragraph 2). Welche Gründe dies sind und ob sie etwa im Falle Tebartz-van Elst gegeben sind, liegt ganz im Ermessen des Oberhirten im Vatikan.

Auch für eine Amtsenthebung, die nach  Can. 193 durch den Papst veranlasst werden kann, müssen schwerwiegende Gründe vorliegen. Im "Codex Iuris Canonici" werden hier drei Gründe genannt: der Verlust des Klerikerstandes, der öffentliche Abfall vom katholischen Glauben oder der Kirche und der Versuch einer Eheschließung.

Quelle: ntv.de

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