Erfolg für Sauter und Nüßlein OLG: Keine Bestechlichkeit bei Maskendeals
18.11.2021, 14:52 Uhr
Die CSU-Politiker Nüßlein und Sauter haben für die Vermittlung von Maskengeschäften im Jahr 2020 hohe Summen bekommen.
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Wegen lukrativer Maskendeals stehen die CSU-Politiker Sauter und Nüßlein unter Korruptionsverdacht, die Empörung über ihr Gewinnstreben mitten in der Pandemie ist groß. Nun stellt das OLG München klar: Bestechlichkeit sehen die Richter in dem Fall nicht.
In der Affäre um umstrittene Geschäfte mit Corona-Schutzmasken haben die drei Beschuldigten vor dem Oberlandesgericht (OLG) München einen entscheidenden Erfolg errungen: Das OLG sieht im Handeln des mittlerweile aus der CSU ausgetretenen Ex-Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein, des CSU-Landtagsabgeordneten Alfred Sauter und eines beschuldigten Unternehmers "den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nicht erfüllt". Das teilte das Gericht mit.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte ein Ermittlungsverfahren gegen die drei unter anderem wegen Korruptionsverdachts eingeleitet. Grundlage ist Paragraf 108e des Strafgesetzbuchs - Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern. Nüßlein und Sauter sollen für die Vermittlung von Corona-Maskengeschäften im Jahr 2020 viel Geld bekommen haben, Nüßlein 660.000 Euro, Sauter sogar 1.243.000 Euro.
OLG: Lediglich Autorität des Mandats benutzt
Alle drei hatten sich nun vor dem OLG gegen Durchsuchungsbeschlüsse und gegen sogenannte Vermögensarreste gewehrt. Der Unternehmer legte zudem Beschwerde gegen einen Haftbefehl ein, der allerdings zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzt wurde. Diesen Beschwerden gaben drei verschiedene OLG-Senate nun weitgehend statt - und befassten sich gleich sehr grundsätzlich mit der gesamten Affäre. Der Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern setze voraus, "dass einem Abgeordneten ein Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung bei der Wahrnehmung seines Mandats zugewendet beziehungsweise versprochen wird", erklärte das OLG. Der Bundesgesetzgeber habe den Straftatbestand der Abgeordneten-Bestechung ausschließlich zum Schutz der Arbeit von Parlaments- und Fraktionsgremien geschaffen.
"Erfasst werden daher nur Bestechungshandlungen, durch die die Tätigkeit im Rahmen der parlamentarischen Arbeit im Plenum, den Ausschüssen sowie den Arbeitskreisen und -gruppen der Parteifraktionen beeinflusst werden soll", erklärte das OLG. "Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers macht sich dagegen ein Mandatsträger durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen nicht strafbar, wenn er - wie vorliegend geschehen - lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutzt, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen, zum Beispiel Behörden und Ministerien, zu beeinflussen." Diesen eindeutigen Willen des Gesetzgebers hätten die Senate bei den Entscheidungen hinnehmen müssen, betonte das Gericht.
Quelle: ntv.de, mau/dpa