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Gericht urteilt zu Frühjahr 2020 Söders Ausgangssperre war unrechtmäßig

Die Polizei kontrollierte die Ausgangsbeschränkungen.

Die Polizei kontrollierte die Ausgangsbeschränkungen.

(Foto: imago images/Sven Simon)

Zu Beginn der Pandemie setzt die bayerische Landesregierung unter Markus Söder auf scharfe Ausgangsbeschränkungen. Der Verwaltungsgerichtshof des Freistaats urteilt nun jedoch, dass diese gegen das "Übermaßverbot" verstoßen haben und deshalb unzulässig waren. Der Freistaat prüft eine Revision.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Corona-Ausgangsbeschränkungen vom Frühjahr 2020 in Bayern für unzulässig erklärt. Die Richter bemängelten insbesondere, dass damals Einzelpersonen ohne besonderen Grund nicht ihre Wohnung verlassen durften. "Da hat der Senat gesagt, aus infektiologischer Sicht waren diese Personen nicht gefährdet", erläuterte VGH-Sprecher Andreas Spiegel die Entscheidung der Richter. In dem Verfahren ging es um die Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vom 27. März 2020, also zu Beginn der Pandemie. Darin war festgelegt, dass das Haus "nur bei Vorliegen triftiger Gründe" verlassen werden durfte.

Als Gründe waren dann beispielsweise die Berufsausübung, Einkäufe, Sport im Freien oder das Gassi gehen mit dem Hund definiert. Dies fanden die Richter allerdings unverhältnismäßig, insbesondere weil Bayern über die damaligen Bund-Länder-Beschlüsse nach Ansicht des Senats zu weit hinausging. Zwar seien die Maßnahmen "grundsätzlich geeignet" gewesen, die Übertragung des Coronavirus zu hemmen und die Verbreitung zu erschweren. Die konkrete Ausgestaltung der Richtlinie allerdings, zitiert der "Bayerische Rundfunk" aus dem ihm vorliegenden Beschluss, sei "keine notwendige Maßnahme" gewesen. Viel mehr sei sie "so eng gefasst" gewesen, dass sie gegen das "Übermaßverbot" verstoßen habe.

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Die Richter des VGH sendeten mit ihrem Urteil auch eine klare Botschaft an die Politik und die Landesregierung von Ministerpräsident Markus Söder. Demnach müsse beim Vorliegen "von mehreren gleich geeigneten Mitteln", wie der BR weiter berichtet, dasjenige ausgewählt werden, welches die Grundrechte am wenigsten belaste. Der Freistaat Bayern habe dagegen argumentiert, die schärfere Maßnahme sei immer die "besser geeignete", dem widersprechen die Richter jedoch. "Im vorliegenden Fall kämen als mildere Maßnahme Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum in Betracht, da diese den Aufenthalt von Einzelpersonen im öffentlichen Raum unberührt lassen."

Dem Freistaat steht es nun offen, Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Der BR zitiert einen Sprecher des bayerischen Gesundheitsministeriums, demzufolge dieser Schritt genau geprüft werde. Die Ausgangsbeschränkungen seien immerhin "durch unzählige Gerichtsentscheidungen" für zulässig erklärt worden.

Quelle: ntv.de, tsi/dpa

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