Richter stärken nationales VerbotStaat darf Paar Leihmutter-Baby wegnehmen
Wem gehört das Kind einer Leihmutter? Für die Menschenrechts-Richter aus Straßburg ist die Antwort auf diese komplizierte Frage eindeutig: In Ländern, in denen eine Leihmutterschaft verboten ist, steht dem Staat das Sorgerecht für die Neugeborenen zu.
In Italien hat ein Paar zu Recht den Behörden sein Baby übergeben müssen, das von einer Leihmutter ausgetragen wurde und mit dem Paar nicht biologisch verwandt ist. Der italienische Staat habe das legitime Ziel verfolgt, die alleinige Kompetenz über die Anerkennung von Elternschaften zu bekräftigen, erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Daher wies er die Klage, dass das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbriefte Recht auf Familienleben verletzt worden sei, zurück.
Das italienische Paar kann selbst keine Kinder bekommen und war auch mit einer Adoption jahrelang nicht vorangekommen, erläuterte der EGMR den Fall. Daraufhin ließ es in den Jahren 2010 und 2011 in Russland von einer Frau ein Kind austragen. Die beiden gaben an, dass dazu das Sperma des Mannes benutzt worden sei. Als das Kind geboren war, ließ sich das Paar in Moskau als Eltern registrieren. Das Kind kam daraufhin nach Italien.
Dort stellten die Behörden die Rechtmäßigkeit der Elternschaft infrage. Bei einem DNA-Test stellte sich heraus, dass der Italiener nicht der biologische Vater des Kindes ist. Die Behörden nahmen dem Paar das Baby nach einigen Monaten weg und brachten es in einer Pflegeeinrichtung unter, inzwischen ist es von einer anderen Familie adoptiert worden.
Kindeswohl im Mittelpunkt
Die Straßburger Richter erkannten nun zwar "emotionale Bindungen" zwischen Kind und vermeintlichen Eltern sowie das Projekt einer Familiengründung an. Auf der anderen Seite machten sie unter anderem geltend, dass die Beziehung nur wenige Monate gedauert habe.
Grundsätzlich urteilte der EGMR, dass Italien das legitime Ziel verfolgt habe, "Unordnung" vorzubeugen und die Rechte anderer zu schützen. In diesem letzten Punkt habe der italienische Staat zu Recht darauf bestanden, seine Befugnis über die Anerkennung einer Elternschaft zu behalten, die nur bei biologischer Abstammung oder rechtmäßiger Adoption gegeben sei. Dies diene letztlich auch dem Schutz des Kindes.