Politik

Hinterbliebener scheitert mit Klage Kein Prozess gegen Oberst Klein

Der deutsche Oberst Georg Klein im September 2009 in Kundus.

Der deutsche Oberst Georg Klein im September 2009 in Kundus.

(Foto: AP)

Bei dem Luftangriff von Kundus starben im September 2009 Dutzende Menschen. Doch gegen Bundeswehroberst Klein, der das Bombardement befahl, gibt es kein strafrechtliches Verfahren. Dies entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Ein Hinterbliebener des tödlichen Luftangriffs im afghanischen Kundus ist mit dem Versuch gescheitert, ein Strafverfahren gegen zwei Bundeswehr-Soldaten zu erzwingen. Als unzulässig wies das Oberlandesgericht Düsseldorf einen entsprechenden Antrag des Mannes zurück, der nach eigener Darstellung bei dem Luftangriff vom 4. September 2009 zwei Söhne verloren hatte.

Bei dem Angriff kamen auch Zivilisten ums Leben.

Bei dem Angriff kamen auch Zivilisten ums Leben.

(Foto: picture alliance / dpa)

Wegen des Luftangriffs hatte die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe gegen den Bundeswehroberst Georg Klein und einen Hauptfeldwebel ermittelt. Klein hatte den Befehl zum Bombardement von zwei entführten Tanklastern in Nordafghanistan gegeben. Dabei gab es nach offiziellen Angaben 102 Tote und Verletzte.

Das Ermittlungsverfahren gegen die beiden Soldaten wurde am 16. April 2010 eingestellt. Soldaten könnten wegen der Tötung von Zivilisten nicht strafrechtlich verfolgt werden, solange dies im Rahmen "völkerrechtlich zulässiger Kampfhandlungen" geschehe, hatte die Bundesanwaltschaft diese Entscheidung begründet. Gegen diesen Schritt hatte der Antragsteller vor dem Düsseldorfer Gericht seit dem vergangenen Herbst ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren betrieben und beantragt, dass wegen des Luftangriffs eine Klageerhebung wegen Mordes angeordnet wird.

Die Düsseldorfer Richter entschieden nun, dass der Antrag des Mannes nicht den Formerfordernissen des Klageerzwingungsverfahrens genüge. Ein solcher Antrag müsse alle für eine Anklageerhebung erforderlichen be- und entlastenden Tatsachen und Beweismittel darstellen. Im vorliegenden Fall seien die Darlegungen des Antragstellers aber unvollständig und teilweise widersprüchlich, Unterlagen seien zum Teil nur fragmentarisch wiedergegeben worden. Auch habe sich der Antrag nicht oder nicht ausreichend mit dem Einstellungsbeschluss der BundesaDnwaltschaft und den dort genannten Beweismitteln auseinandergesetzt.

Quelle: ntv.de, AFP

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