Dossier

Kernpunkte Das BKA-Gesetz

Mit dem "Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt" soll das BKA erstmals die Aufgabe der Gefahrenabwehr erhalten. Die Ermittlungsbehörde soll künftig auch präventiv, also zur Verhinderung von Straftaten, tätig werden. Bisher ist das BKA nur für die Strafverfolgung zuständig.

Um den neuen Aufgaben gerecht werden zu können, soll das Bundeskriminalamt eine ganze Reihe neuer Befugnisse erhalten, die teilweise in der Koalition noch umstritten sind. Hier einige Kernpunkte des Gesetzentwurfs:

- ONLINE-DURCHSUCHUNG: Die Überwachung privater Computer wird möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat dafür in einem Grundsatzurteil enge Grenzen vorgegeben. Nur bei einer konkreten Gefahr und bei schwersten Straftaten dürfen die Ermittler mit Genehmigung eines Richters heimlich in einen Computer eindringen.
Eine Manipulation der Rechner vor Ort soll den Fahndern aber nicht erlaubt werden. Die technischen Voraussetzungen für die Überwachung dürfen nur über Datenleitung geschaffen werden, etwa über die heimliche Online-Installation einer entsprechenden Software.

- WOHNRAUMÜBERWACHUNG: Zur "Abwehr einer dringenden Gefahr" darf das BKA Wohnungen akustisch und optisch überwachen. Umstritten ist dabei, dass auch Wohnungen Unverdächtiger beobachtet werden dürfen, in denen ein Verdächtiger verkehrt. "Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden", heißt es in dem Gesetzentwurf.

- TELEFONÜBERWACHUNG: "Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen des Betroffenen die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen", falls dies der Gefahrenabwehr dient. Die Maßnahme ist auf drei Monate befristet und darf nur einmal um drei Monate verlängert werden.

- V-LEUTE: Das BKA darf künftig auch V-Leute für seine Ermittlungen einsetzen. Erlaubt sei "der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen)". Solche Methoden wurden bisher vor allem von den Geheimdiensten genutzt.

- RASTERFAHNDUNG: Bei der Rasterfahndung handelt es sich um einen automatisierten Datenabgleich. Dabei werden bestimmte, auf einen potenziellen Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale mit Datenbeständen bei nicht-polizeilichen Stellen verglichen. Ziel ist es, die Zahl der verdächtigen Personen durch das Herausfiltern derjenigen mit tätertypischen Merkmalen zu verringern.

Das BKA darf "von öffentlichen oder nichtöffentlichen" Stellen die Übermittlung von Daten über bestimmte Personengruppen zum Zweck der Rasterfahndung verlangen. Von der Übermittlungspflicht sind nur die Geheimdienste ausgenommen.

Quelle: ntv.de

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