Ratgeber

Nachgefragt, Nr. 2Alles rund ums Elterngeld

26.01.2007, 07:30 Uhr

Nach unserem Artikel zum Thema Elterngeld hatten Sie viele Fragen an uns. Diese haben wir mit Hilfe des Bundesfamilienministeriums beantwortet, damit alle unsere Nutzer davon profitieren können.

Nach unserem Artikel zum Thema Elterngeld hatten Sie viele Fragen an uns. Diese haben wir mit Hilfe des Bundesfamilienministeriums beantwortet, damit alle unsere Nutzer davon profitieren können.

Ich arbeite in der Gastronomie als Selbständige. Ich denke, dass ich ab dem 6. oder 7. Monate nicht mehr die volle Stunden arbeiten kann, oder arbeite nur auf 400-Euro-Basis. Muss ich bis zum Ende der Schwangerschaft die vollen Stunden arbeiten damit ich die volle Höhe des Elterngeldes bekomme? (fragt Rosa M.)

Ist die Erkrankung schwangerschaftsbedingt, wird der davon betroffene Zeitraum bei der Einkommensermittlung vor der Geburt nicht berücksichtigt. Das Elterngeld, das sich am Einkommen vor der Geburt orientiert, wird also nicht geringer.

Müssen die beiden "Vatermonate" immer am Ende der Zeit liegen oder können sie auch die ersten zwei Monate sein? Sprich: Kann der Hauptverdiener die ersten beiden Monate zu Hause die Kinderbetreuung übernehmen und das andere Elternteil die folgenden 12 Monate? (fragt Nina S.)

Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal 14. Die Partner können die Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Es kann z.B.:

- erst einer der Partner die vollen zwölf Monatsbeträge, dann der andere die zwei weiteren Monatsbeträge nehmen,

- beide Partner können die Monatsbeträge auch gleichzeitig ausgezahlt bekommen, dann reduziert sich aber die Zahl der Monate entsprechend. Wenn also beide Eltern z.B. in den ersten sieben Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht.

Auch bei der Verteilung der einem Elternteil zustehenden Monatsbeträge innerhalb des Zeitraums bis zum 14 Lebensmonat des Kindes sind die Eltern mit einer Ausnahme frei: Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter.

Wir erwarten im März unser zweites Kind. Derzeit befindet sich meine Frau noch im Erziehungsurlaub des ersten Kindes. Wie setzt sich das Elterngeld in so einem Fall zusammen? Für jedes weitere Kind unter 3 Jahren gibt es ja einen Zuschlag. Zählt der auch für Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren wurden? (fragt Matthias P.)

Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus. Dieser trägt in mehrfacher Hinsicht den besonderen Bedürfnissen dieser Familien Rechnung: Erstens werden bei der Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes neben Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs insbesondere auch Zeiten des Elterngeldbezugs ausgeklammert. Ein Absinken des Elterngelds durch das in diesen Zeiten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen wird so vermieden. Zweitens wird das danach zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro im Monat erhöht. Und drittens wird dieser Erhöhungsbetrag abhängig von der konkreten Familiensituation gewährt. Der Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann also sogar größer als drei Jahre sein. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag des Elterngelds läuft weiter bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder vierzehn Monaten.

Wo bekomme ich das Antragsformular her? Gibt es eine offizielle Broschüre über das Thema Elterngeld? (fragt Bettina R.)

Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. Dies werden die auch für das Erziehungsgeld zuständigen Stellen sein. Eine ausführliche Übersicht finden Sie unter: http://www.bmfsfj.de/Kategorien/aktuelles,did=88966.html. Alle Informationen zum Elterngeld und weiteren Familienleistungen finden Sie unter: http://www.familien-wegweiser.de. Für beide Internetadressen ist das Bundesfamilienministerium zuständig.

Ich bin eine ausländische Studentin, werde aber in einem Monat mit meinem deutschen Freund heiraten. In zwei Monaten bekommen wir ein gemeinsames Baby. Habe ich einen Anspruch auf Elterngeld? (fragt Anna A.)

Alle Ausländerinnen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind, die nicht nur vorübergehend erteilt wurde, haben Anspruch auf Erziehungsgeld.

Mein Mann ist selbständig, möchte aber die Elternzeit übernehmen. Wie wird das Elterngeld in diesem Fall berechnet? (fragt Minett K.)

Auch Selbstständige erhalten das Elterngeld. Bei ihnen wird der wegen der Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67% ersetzt. Sofern ausnahmsweise Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen sind, werden diese wie bei nichtselbständiger Arbeit abgezogen. Der Gewinn wird nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt.

Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes kann an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum und den dazu ergangenen Steuerbescheid angeknüpft werden, wenn die zugrundeliegende Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes als auch während des Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist. Liegt der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen durch andere Unterlagen wie beispielsweise den Steuerbescheid des Vorjahres, den Vorauszahlungsbescheid, eine vorhandene Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung oder Bilanz glaubhaft gemacht werden. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachreichen des aktuellen Steuerbescheids gezahlt.

Kann nicht an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum angeknüpft werden, erfolgt die Gewinnermittlung nach einer mindestens des Anforderungen einer steuerlichen Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung entsprechenden Aufstellung. Dies gilt auch, wenn im Bezugszeitraum des Elterngelds Einkünfte aus selbständiger Arbeit anfallen. Teilzeitarbeit ist zulässig, solange die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Eine entsprechende Erklärung des Selbständigen gegenüber der Elterngeldstelle ist im Regelfall ausreichend.

Meine Frau ist Beamtin auf Lebenszeit, seit 1.1.07 ist Sie im Ruhestand. Bis 31.12.2006 hatte Sie ganztägig gearbeitet.Der Geburtstermin unseres Kindes wird voraussichtlich Mitte Juli 2007 sein. Da meine Frau bis Ende 2006 voll gearbeitet hat, seit 1.1.07 in Ruhestand ist, Ist Sie nun berechtigt Elterngeld zu bekommen? Welche Berechnungsgrundlage wird hier zugrunde gelegt? (fragt Martin H.)

Alle Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und dafür nicht voll erwerbstätig sind, haben Anspruch auf mindestens 300 Euro Elterngeld im Monat. Berechnungsgrundlage für das einkommensabhängige Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des wegfallenden Erwerbseinkommens ist das durchschnittlich in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielte Erwerbseinkommen abzüglich Steuern, ggf. Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und einer Werbungskostenpauschale. Wird nach der Geburt während des Elterngeldbezugs Erwerbseinkommen erzielt, so berechnet sich in diesen Monaten das Elterngeld nach der durschnittlichen Differenz der Netto-Einkommen vor und nach der Geburt. Als durchschnittliches Einkommen vor der Geburt werden dabei maximal 2.700 Euro netto im Monat berücksichtigt. Für die Bestimmung des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens orientiert sich das Elterngeld am Einkommensteuerrecht. Die Bezüge von Beamten im Ruhestand werden danach grundsätzlich als Erwerbseinkommen erfasst. Die genaue Berechnung unter Berücksichtigung der konkreten Abzugsbeträge erfolgt durch die zuständige Elterngeldstelle.

Ein Arbeitnehmer welcher privat krankenversichert ist, hat einen höheren Nettolohn als ein Pflichtversicherter alleine aus dem Grund, dass die Krankenkassenbeiträge im Nettolohn nicht berücksichtigt sind. Wird das Elterngeld auch in diesem Fall aus dem Nettolohn berechnet, d. h. die Krankenversicherungsbeiträge werden bei privat Versicherten nicht berücksichtigt? (fragt Melanie T.)

Die Berechnung des einkommensabhängigen Elterngelds erfolgt nach dem durchschnittlich monatlich erzielten Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Vom Bruttoeinkommen abgezogen werden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und eine Werbungskostenpauschale. Bei privater Krankenversicherung ist das Nettoeinkommen etwas höher, weil keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung anfallen. Privat Versicherte werden dadurch jedoch nicht bevorzugt, denn anders als bei gesetzlich Versicherten wird ihre Krankenversicherung während des Elterngeldbezugs nicht beitragsfrei fortgeführt. Aus dem etwas höheren Elterngeld müssen also weiterhin Prämien für die private Versicherung bezahlt werden.

Als Anfang des Jahres 2006 konkret wurde, dass das Elterngeld kommen würde, haben meine Frau und ich spontan beschlossen, doch noch ein zweites Kind zu bekommen. Es hat auf Anhieb geklappt, und wir haben nun am 24.11.2006 unseren Sohn bekommen. Wir freuen uns natürlich darüber, dass er gesund ist usw., sind aber relativ enttäuscht über die Stichtagsregelung. Meine Frau, die nun zu Hause bleibt, hätte beim Elterngeld ohne irgendwelche Spielereien mit der Steuerklasse den Höchstsatz bekommen, den wir eigentlich auch bitter benötigen würden. Wir sind aufgrund dieser (zumindest gefühlten) Willkür der Gesetzgebung schlichtweg schlechter gestellt als Paare, die ihr Kind nur knappe 6 Wochen später auf die Welt brachten. Haben wir nicht eine Chance auf eine Ausnahmeregelung? (fragt Thomas L.)

Eine Ausnahmeregelung ist nicht möglich. Die Festlegung eines Stichtags für die Einführung des Elterngelds war notwendig. Der Gesetzgeber muss eindeutig festlegen, wer Erziehungsgeld und wer Elterngeld beziehen kann. Das Geburtsdatum bietet dafür einen klaren und leicht festzustellenden Bezugspunkt. Er ist sachlich angemessen, weil mit der Geburt des Kindes dessen Betreuung sichergestellt werden muss. Auch das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt bestätigt, dass die Festlegung von Stichtagen bei Familienleistungen nicht zu beanstanden ist.

Es heißt, bleibt der Partner, welcher weiterhin seinem Beruf nachgeht ebenfalls für zwei Monate zu Hause, so kann das Elterngeld/Elternzeit von 12 auf 14 Monate verlängert werden. Kann der Partner die zwei Monate ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern die Partnerin (welche beim Kind bleibt) 24 Monate die Hälfte des Elterngeldes bezieht? (fragt Herr F.)

Die Verlängerung des Auszahlungszeitraums verändert die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Partnermonate nicht.

Wird das Elterngeld auch bezahlt, wenn nach dem Geburt des Kindes, eine oder beide Elternteile ins Ausland ziehen? Oder müssen die Eltern in Deutschland bleiben? (fragt Luisa F.)

Voraussetzung für den Bezug des Elterngelds ist grundsätzlich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der antragstellenden Person in Deutschland. Von diesem Grundsatz bestehen Ausnahmen insbesondere für Entsandte und Entwicklungshelfer.

Was für einen Anspruch habe ich, wenn in der Elternzeit meines 2. Kindes (geb. 7/05) mein 3. Kind zur Welt kommt? Wird das Gehalt vor Geburt des 2. Kindes berechnet oder 0,00 Euro wegen der Elternzeit? (fragt Angela O.)

Allein durch die Elternzeit für ein Vorkind wird der Berechnungszeitraum für das einkommensabhängige Elterngeld nicht verändert. Maßgeblich bleiben die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des weiteren Kindes. Ist in dieser Zeit kein Erwerbseinkommen vorhanden, besteht Anspruch auf den Mindestbetrag von 300 Euro monatlich. Zusätzlich unterstützt werden Mehrkindfamilien durch den Geschwisterbonus. Durch diesen wird das Elterngeld solange um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro im Monat erhöht, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann also sogar größer als drei Jahre sein. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag des Elterngelds läuft bis zum Ende des Bezugszeitraums weiter.

Wird für die Berechnung des Elterngeldes ein Gründungszuschuss, den ein/e Selbständige/r vom Arbeitsamt erhält, zum Nettoeinkommen der vergangenen 12 Monate hinzugerechnet? (fragt Gabriele S.)

Das Elterngeld knüpft für die Einkommensermittlung an das in 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz erfasste Erwerbseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger und nichtsselbständiger Arbeit an. Der Existenzgründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ist gemäß 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz steuerfrei und wird deshalb auch nicht als Einkommen für das Elterngeld berücksichtigt.

Meine Freundin ist als Flugbegleiterin tätig. Ihr monatliches Einkommen setzt sich aus einem Grundgehalt zzgl. Flugzulage, Spesen und Überstunden zusammen. Das bedeutet, das die zusätzlichen Gehaltsteile (neben dem Grundgehalt) nur verdient werden, wenn Sie aktiv am Flugdienst teilnimmt. Sobald nun meine Freundin schwanger ist fällt der aktive Flugdienst weg (Vorschrift) und wird durch einen Dienst am "Boden" ersetzt. Im o. a. Fall würde die BMG durch frühzeitige Aufgabe des aktiven Flugdienstes und gleichzeitigen Verlust von nicht unerheblichen Einkommenteilen erheblich geringer ausfallen. Gibt es für solche Gruppen eine Sonderregelung? (fragt Alexander K.)

Das Elterngeld lässt bei der Festlegung des Berechnungszeitraums Monate, in denen das Einkommen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung wegfällt oder Mutterschaftsgeld bezogen wird, außer Betracht. Im Übrigen wird jedoch das Einkommen zu Grunde gelegt, das im Berechnungszeitraum vor der Geburt tatsächlich verdient worden ist, auch wenn dieses - etwa durch eine geringere Anzahl von Überstunden - gesunken sein sollte. Soweit Spesen und andere Einkommensbestandteile keiner Versteuerung unterliegen, werden sie von vorneherein nicht als Einkommen für das Elterngeld berücksichtigt.

Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus, wenn ich (Arbeitnehmer) meine Vätermonate im Anschluss an meine nicht erwerbstätige Frau nehme? Wie ist unsere Familie in dieser Zeit versichert? Wer bezahlt die Beiträge? (fragt Herr P.)

Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während des Elterngeldbezugs bestehen. Die Versicherung ist beitragsfrei, sofern neben dem Elterngeld nicht andere beitragspflichtige Einkünfte bezogen werden. Die Familienversicherung kann weitergeführt werden. Weitergehende Auskünfte erteilt Ihre Krankenkasse.

Ich bin aber selbständig. Da ich das erst seit 3 Jahren bin und vor einem Jahr noch mit einer eigenen Kinderboutique erweitert habe, fallen bei mir bisher noch keine Gewinne an. Wie hoch ist das Elterngeld das ich zu erwarten habe? Da ich meinen Laden nicht aufgeben möchte, und es gut möglich ist das Kind mitzunehmen (klappt bei meiner jetzigen Tochter auch super) möchte ich auch selbst weiterhin hier tätig sein. In welchem Umfang ist das möglich? (fragt Carolin L.)

Wenn im Berechnungszeitraum des Elterngelds keine positiven Einkünfte aus Erwerbstätigkeit vorhanden sind, besteht Anspruch auf den Mindestbetrag des Elterngelds, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nach der Geburt im Durchschnitt des Monats nicht mehr als 30 Stunden beträgt.

Alle Fragen wurden mit Hilfe des Bundesfamilienministeriums beantwortet. Individuelle Fragen beantwortet auch das Bürgertelefon des Bundesfamilienministeriums unter 01801-907050. Alle Angaben ohne Gewähr.