KrankentagegeldAuch Arbeitslose kassieren
Der Anspruch auf Krankentagegeld aus einer privaten Krankentagegeldversicherung besteht auch bei Arbeitslosigkeit weiter. Anderslautende Regelungen in Versicherungsbedingungen sind unwirksam.
Der Anspruch auf Krankentagegeld aus einer privaten Krankentagegeldversicherung besteht auch bei Arbeitslosigkeit weiter. Anderslautende Regelungen in Versicherungsbedingungen sind unwirksam, weil sie den Versicherten unangemessen benachteiligen.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor (AZ: IV ZR 219/06). Im betreffenden Fall hatte ein 54-jähriger Mann seine Versicherungsbeiträge trotz Arbeitslosigkeit weiter regelmäßig gezahlt. Infolge eines Skiunfalls, den er mehr als ein Jahr nach seiner Entlassung erlitt, war er acht Monate arbeitsunfähig. Sein Versicherer verweigerte das Krankentagegeld mit der Begründung, dass nach den Vertragsbedingungen der Versicherungsvertrag mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls geendet habe.
"Auch derjenige, der seinen Arbeitsplatz verliert und arbeitslos wird, bleibt in seiner Krankentagegeldversicherung abgesichert", erklärt Arno Schubach, Vorstand des Deutschen Anwaltvereins. Das gelte auch dann, wenn der Versicherte längere Zeit - auch über Jahre - keinen neuen Arbeitsplatz findet. Die Versicherungsfähigkeit entfällt laut Schubach erst dann, wenn feststeht, dass der Versicherte keine neue Stelle annehmen will.
Auch wenn objektiv festgestellt werden kann, dass die Arbeitssuche "trotz ernsthafter Bemühungen" erfolglos bleiben wird, falle der Anspruch weg, heißt es. Es reiche dabei aber nicht, dass der Versicherer dies behauptet - er muss es vor Gericht nachweisen.