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Solange der Vorrat reicht ...BGH verurteilt Lidl

11.02.2011, 10:50 Uhr

Der Bundesgerichtshof lässt Discounter Lidl Lockvogelwerbung nicht durchgehen. Was beworben wird, muss auch in ausreichender Menge zu kaufen sein, urteilen die Richter.

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(Foto: picture-alliance/ ZB)

Händler, die durch Anzeigen und Prospekte bei Kunden die Erwartung wecken, ein Produkt sei in ihrem Geschäft erhältlich, müssen für einen entsprechenden Vorrat sorgen – dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut bekräftigt.

Mit seinem Richterspruch (AZ: I ZR 183/09) setzt er einen Schlussstrich unter einen langwierigen Rechtsstreit über unzulässige Lockvogelwerbung, den die Verbraucherzentrale NRW seit Mitte 2008 gegen den Discounter Lidl geführt hat. „Die Karlsruher Richter folgen mit ihrer aktuellen Entscheidung nicht nur unserer Auffassung, dass beworbene Waren im Laden für eine gewisse Zeit vorhanden sein müssen, sondern sie haben auch klargestellt, dass Kunden nur mit wahren und klaren Angaben über die Verfügbarkeit von beworbenen Waren in ein Geschäft gelockt werden dürfen“, sagt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.

Wo ist die Butter?

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW über mehrere Instanzen gegen Lidl, um in zwei Fällen gegen irreführende Produktwerbung des Discounters vorzugehen. Das Unternehmen hatte im April 2008 in Zeitungsanzeigen für „Original Irische Butter“ der Marke Kerrygold und für 17-Zoll-LCD-Flachbildschirme geworben.

Die Werbung für die Butter galt für die Gültigkeitsdauer des Prospekts. Die Flachbildschirme lockten mit der Einschränkung, der Artikel könne bereits am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein. Tatsächlich war die beworbene Butter jedoch bereits am ersten Tag des Sonderangebots in mehreren Lidl-Filialen mittags nicht mehr erhältlich. Und bei den Flachbildschirmen schauten die Kunden in mehreren Geschäften sogar noch vor der Geschäftsöffnung um 8 Uhr morgens in die Röhre.

Grundsätzlich ist der Spruch "Solange der Vorrat reicht" aber laut einem älteren Urteil des BGH (18.06.2009; Az.: I ZR 224/06) nicht unzulässig. Entscheidend sei - wie im Lidl-Urteil - eine ausreichende Angebotsmenge des beworbenen Artikels.

Quelle: kwe