Glaube vs. Qualifikation Darf die Kirche Konfessionslose ablehnen?
11.08.2014, 12:07 UhrDas Anforderungsprofil passt, die Rahmenbedingungen auch. Allein die geforderte Mitgliedschaft in einer Kirche kann nicht vorgewiesen werden. Die Bewerbung wird dennoch verschickt - und abgelehnt. Eine Klage wegen Diskriminierung folgt.

Wer sich auf eine Referentenstelle bei der Evangelischen Kirche in Deutschland bewirbt, muss Mitglied der Kirche sein.
(Foto: dpa)
Die Kirche kann einem konfessionslosen Bewerber absagen. Sie darf etwa bei einer Referentenstelle erwarten, dass der Jobsuchende Mitglied in einer Glaubensgemeinschaft ist. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 4 Sa 157/14 und 4 Sa 238/14).
In dem verhandelten Fall hatte ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) eine Referentenstelle ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Eine konfessionslose Frau bewarb sich dennoch auf die ausgeschrieben Stelle. Als sie mit ihrer Bewerbung keinen Erfolg hatte, klagte sie und forderte eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Ohne Erfolg. Das EKD-Werk dürfe die Mitgliedschaft in einer Kirche fordern, entschied das Landesarbeitsgericht. Ob die Bewerberin im Übrigen das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfülle, sei nicht entscheidend. Das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen erlaube ihnen, für bestimmte Posten Mitarbeiter ohne Konfession abzulehnen. Dem stünden auch nicht europarechtliche Bestimmungen entgegen; vielmehr werde der Status, den Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, durch die Union geachtet. Es sei nicht zu beanstanden, dass die EKD für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation fordere, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert werde; deshalb dürfe er konfessionslose Bewerber unberücksichtigt lassen.
Das Arbeitsgericht in erster Instanz hatte das anders gesehen und der Frau eine Entschädigung zugesprochen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist der Fall zur Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Quelle: ntv.de, awi/dpa