Ratgeber

Radfahren im Herbst Diese Regeln gelten jetzt fürs Fahrradlicht

Warnwesten erhöhen die Sichtbarkeit, vorgeschrieben sind sie aber nicht.

Warnwesten erhöhen die Sichtbarkeit, vorgeschrieben sind sie aber nicht.

(Foto: imago/Jochen Tack)

Fahrradlicht vergessen? Kein Problem, solange es hell ist - dann müssen die Lampen jetzt nicht mehr mitgeführt werden. Seit dem Sommer gelten für die Fahrradbeleuchtung neue Vorschriften. Höchste Zeit, sich auf den neuesten Stand zu bringen.

Deutschland stehen düstere Zeiten bevor: Wenn am Wochenende die Uhren umgestellt werden, geht die Sonne schon deutlich vor 17 Uhr unter. Wer sein Rad nicht schon in den Winterschlaf geschickt hat, sollte sich spätestens jetzt fragen, ob die vorhandene Beleuchtung ausreichend ist. Ein Dynamo ist schon länger nicht mehr Pflicht, doch im Sommer haben sich die Regeln zur Beleuchtung in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) noch einmal geändert. Was gilt jetzt?

Licht muss nicht immer dabei sein

Bis 2013 musste die Beleuchtung fest am Rad installiert sein. Nur Sporträder unter elf Kilogramm durften ohne Dynamo auf die Straße. Mit der Freigabe von abnehmbaren Lichtern hat der Gesetzgeber die StVZO dann an die technischen Realitäten angepasst. Im Vergleich zu funzeligen Seitenläufer-Dynamos bieten moderne LED-Leuchten schließlich ein Vielfaches an Sicherheit.

Bislang mussten die Stecklichter allerdings immer mitgeführt werden, auch tagsüber und unabhängig davon, ob sie überhaupt nötig waren. Wer mittags bei strahlendem Sonnenschein ohne funktionierendes Licht erwischt wurde, musste ebenso 20 Euro Bußgeld bezahlen wie jemand, der unbeleuchtet durch die Nacht strampelte. Nach der Neuregelung sollte das nicht mehr passieren. Jetzt muss das Licht nur noch "während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern" angebracht werden. Das ist natürlich kein Freibrief, die Lampen tagsüber zu Hause zu lassen. Gerade bei neblig-grauem Herbstwetter kann das Licht auch schon mittags nötig sein.

Batterie statt Akku

Batterieleuchten durften bisher nur zum Einsatz kommen, wenn sie die gleiche Nennspannung wie traditionelle Seitenläuferdynamos hatten, nämlich sechs Volt. Im neu gefassten Paragrafen der StVZO ist davon keine Rede mehr. Das kommt besonders den Herstellern zupass, die ihre Räder oft mit fest installierten Batterierücklichtern ausstatten. Sie können jetzt auch Leuchten mit anderen Nennleistungen verbauen.

Nur mit Prüfzeichen

Stirnlampen sind bei Offroad-Abenteuern praktisch, im Straßenverkehr blenden sie aber.

Stirnlampen sind bei Offroad-Abenteuern praktisch, im Straßenverkehr blenden sie aber.

(Foto: imago/Westend61)

Wer sichergehen will, dass die verwendete Akku-oder Batteriebeleuchtung StVZO-konform ist, sollte auf das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamts achten. Man erkennt es an der Wellenlinie und einem großen "K", außerdem gibt es eine Zulassungsnummer. Abseits öffentlicher Straßen darf man auch ohne zugelassene Lichtanlage unterwegs sein, erklärt Daniel Gareus von Cosmic Sports gegenüber dem Pressedienst Fahrrad: "Bei einem Night-Ride abseits der Straße sind auch Outdoor-Lampen oder Helmlampen ohne K-Nummer nutzbar." Für den Straßenverkehr sind solche Modelle aber ungeeignet, weil sie den Gegenverkehr blenden.

Leuchten vorne und hinten

Um eine Straßenverkehrszulassung zu bekommen, brauchten Räder bislang zusätzlich zum Großflächen-Rückstrahler einen weiteren roten Rückstrahler, maximal 60 Zentimeter über der Straße. Ohne Schutzbleche war es bislang allerdings kaum möglich, diesen Reflektor anzubringen. Seit dem Sommer ist er nicht mehr vorgeschrieben. Jetzt ist nur noch ein roter Rückstrahler Pflicht, er darf auch in die Schlussleuchte integriert sein. Die Form ist zweitrangig, einzige Bedingung: Er darf nicht dreieckig sein. Neu ist, dass nun auch Bremslichter offiziell erlaubt sind. Sie lassen sich teils auch für wenige Euro nachrüsten.

Frontleuchten dürfen jetzt auch über Tagfahrlicht und eine Fernlichtfunktion verfügen. Wichtig ist, dass sie nicht blenden. Genaue Vorschriften zur Einstellung gibt es aber nicht mehr. Bisher mussten sich Radfahrer an eine feste Regel halten: Der Lichtkegel durfte nach fünf Metern nur noch halb so hoch sein wie am Anfang.

Egal, ob vorne oder hinten: Blinken dürfen die Leuchten nicht. Wer im Straßenverkehr auf Disco-Effekte setzen will, kann zusätzliche Blinklichter an die Kleidung klemmen.  

Regeln für Anhänger

Fahrradanhänger erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Jetzt ist auch klar, wie sie beleuchtet werden müssen, denn der Gesetzgeber hat die StVZO um einen Paragrafen ergänzt. Anhänger, die ab 2018 in den Handel kommen, müssen über jeweils zwei Rückstrahler vorne und hinten verfügen, wenn sie über 60 Zentimeter breit sind. Außerdem brauchen sie dann ein eigenes Rücklicht. Ab einer Breite von einem Meter muss links auch ein Frontlicht verbaut sein.

Blinker sind zwar nicht vorgeschrieben, aber erlaubt. Die Hersteller reagieren schon und rüsten ihre Modelle entsprechend der gesetzlichen Vorgaben um. Wer einen älteren Anhänger besitzt, kann ihn natürlich nachrüsten, Pflicht ist das aber nicht.    

Quelle: ntv.de

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