Ratgeber

Unendlicher PapierkramErben im Ausland

12.03.2009, 10:47 Uhr

Im Ruhestand zieht es viele Deutsche ins Ausland. Wenn sie dort dann sterben, erheben oft beide Länder Ansprüche auf Erbschaftsteuer. Und die Erben müssen sich um viel Papierkram kümmern.

Mallorca, Österreich oder Italien: Im Ruhestand zieht es viele Deutsche ins Ausland. Wenn sie dort dann sterben, erheben oft beide Länder Ansprüche auf Erbschaftsteuer. Und die Erben müssen sich um viel Papierkram kümmern. Die Europäische Union will die Situation der Erben jetzt erleichtern. Bis dahin haben sie allerdings noch mit vielen Problemen zu kämpfen.

Doppelbesteuerung

Sie fangen beim Thema Doppelbesteuerung an. So wird das Vermögen jedes Deutschen oder Ausländers, der mindestens fünf Jahre in Deutschland gewohnt hat, der deutschen Erbschaftssteuer unterworfen, sagt Hubertus Rohlfing, Fachanwalt für Erbrecht und Notar in Hamm. Gleichzeitig kann es allerdings passieren, dass das Land, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, auch eine Steuer erhebt.

In diesem Fall müssen die Hinterbliebenen nicht den vollen Betrag in Deutschland zahlen - die im Ausland anfallende Erbschaftssteuer wird auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet, erklärt Rohlfing. Die Erben müssen also in Deutschland nur noch die Differenz zahlen. Wichtig sei aber in einem solchen Fall, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. Mit Dänemark, Schweden, der Schweiz und den USA hat Deutschland ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen. Das bedeutet, dass dort nicht extra ein Antrag gestellt werden muss. Bei Nachlässen in anderen Ländern müssen sich Erben aber um die Anträge kümmern.

Staaten unkoordiniert

Eine Vereinheitlichung ist nach Einschätzung von Erbrechtsexperten aus Verbrauchersicht wünschenswert: Doppelbesteuerungsprobleme resultieren vor allem daraus, dass die einzelnen Staaten untereinander völlig unkoordiniert und nach Gutdünken entscheiden, wann sie Erbschaftsteuer erheben, so sieht es Anton Steiner, Vorstandsmitglied im Deutschen Forum für Erbrecht in München. "Manche Staaten erheben immer dann Erbschaftsteuer, wenn sich Nachlasswerte auf ihrem Territorium befinden" - etwa in Spanien. Andere besteuern dann, wenn der Erbe auf ihrem Territorium einen Wohnsitz oder einen Zweitwohnsitz hat. Und schließlich gebe es Staaten - etwa die USA -, die dann Steuern erheben, wenn der Erblasser ihre Staatsangehörigkeit hatte.

Ein einheitliches Erbrecht greift dann allerdings auch nicht. "Man muss dort genau gucken, in welchem Bundestaat das Vermögen ist", erklärt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge in Angelbachtal bei Heidelberg. Je nach Bundesstaat kommen weitere Regelungen hinzu. In Florida gebe es beispielsweise kein Pflichtteilsrecht.

Frankreich rechnet anders

Ähnlich sei die Situation in Frankreich. Dort wird der Pflichtanteil am Erbe anders berechnet als in Deutschland, sagt Rohlfing. Wenn in Deutschland eine Immobilie vererbt wird, hätten Pflichtanteilsberechtigte einen Geldanspruch an die regulären Erben. In Frankreich werde dagegen jeder Pflichtanteilsberechtigter auch Miteigentümer an einem vererbten Grundbesitz. Wer das vor dem Tod einvernehmlich regelt, beißt zum Teil auf Granit.

Denn selbst ein in Deutschland beurkundeter Verzicht auf den Pflichtteil werde im Ausland nicht immer anerkannt, sagt Steiner. Dasselbe gelte für ein Testament im Allgemeinen: "Unter Umständen wird ein deutsches Testament im Ausland nicht anerkannt." Probleme gebe es vor allem dann, wenn das Testament in Form eines sogenannten gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten oder als "Erbvertrag" aufgesetzt wurde.

Doppeltes Testament

So würden sich etwa die spanischen Behörden häufig schwer mit einer deutschen Erbschaft tun, lautet die Erfahrung von Bittler. Meist müsse das Testament erst übersetzt werden. Der Experte empfiehlt daher, der Bürokratie zuvor zu kommen und nicht nur ein deutsches Testament aufzusetzen. Betroffene fertigen am besten im Vornherein auch ein spanisches Testament für den spanischen Nachlass aus: "Man sollte immer in dem Land alles mitregeln, in dem es anfällt."

Selbst ein Erbfall im Nachbarland Österreich kann Probleme mit sich bringen, sagt Steiner. Dort werde teilweise beim Erben einer Immobilie der deutsche Erbschein nicht anerkannt. "Es muss vor dem zuständigen Gericht in Österreich erst ein sogenanntes Verlassenschaftsverfahren durchgeführt werden." Der Jurist rät daher, sich die örtlichen Spielregeln im Vorfeld genau anzusehen. Oft helfe es zum Beispiel, wenn das Ferienhaus schon zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen wird.

Wohnsitz bald entscheidend

Die Europäische Union plant derzeit, das Erbrecht in den Mitgliedsländern zu vereinfachen. Dabei geht es nicht darum, das jeweilige nationale Erbrecht zu ändern. Der sogenannte Anknüpfungspunkt soll vereinheitlicht werden. Das bedeutet, dass nicht mehr die Staatsangehörigkeit künftig darüber entscheiden soll, nach welchem nationalen Recht vererbt wird, sondern der Wohnsitz. Etwa im Jahr 2010 soll diese Regelung ins Europäische Parlament eingebracht werden. Jedes Jahr erben rund 450.000 EU-Bürger Werte von etwa 123 Milliarden Euro. Mit der Reform sollen bürokratische Hürden aus dem Weg geräumt werden.