Ratgeber

Mutwillig selbst verletzt Firma muss Lohn weiterzahlen

Wird ein Mitarbeiter krank, fließt das Gehalt erstmal weiter. Das gilt aber nur dann, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Aber was, wenn sich ein Arbeitnehmer in rasender Wut selbst in den Krankenstand befördert?

Sechs Wochen lang ist der Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung zuständig.

Sechs Wochen lang ist der Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung zuständig.

(Foto: dpa)

Wenn sich ein Arbeitnehmer in einem Wutanfall selbst verletzt und deshalb krankgeschrieben wird, verliert er nicht zwangsläufig seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen klargestellt (Az.: 4 Sa 617/13).

Der Kläger arbeitet als Warenauffüller in einem Baumarkt und ist dabei oft mit einem Gabelstapler unterwegs. Als Wetterschutz montierte der Mann ein Plexiglasdach auf das Fahrzeug und erregte damit die Aufmerksamkeit des betrieblichen Sicherheitsbeauftragten. Als dieser ihn aufforderte, das Dach wieder abzubauen, geriet der Mann in Wut. Nachdem er zunächst mit Verpackungsmaterial um sich warf, schlug er mit der Faust auf ein Verkaufsschild aus Hohlkammerschaumstoff. Das war allerdings auf einer Holzstrebe montiert und der tobende Mitarbeiter brach sich die Hand.

Danach war er gut fünf Wochen krankgeschrieben. Seinen Lohn von insgesamt knapp 2700 Euro wollte der Arbeitgeber nicht zahlen. Schließlich sei er an der Verletzung selbst schuld. Spätestens nach dem ersten Schlag hätte er die Holzstrebe spüren müssen, trotzdem habe er weiter auf das Schild eingedroschen. Damit habe er sich die Verletzung vorsätzlich beigebracht und seinen Anspruch verwirkt.

Nur mittlere Fahrlässigkeit

Das sah das Landesarbeitsgericht nun aber anders. Im Entgeltfortzahlungsrecht sei der Verschuldensbegriff enger gefasst als im Zivilrecht. Es sei schon ein grober Verstoß "gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen" nötig, also ein "besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten gegen sich selbst". Das konnten die Richter bei dem Staplerfahrer aber nicht erkennen. Schließlich habe der seine Verletzung nicht bewusst herbeigeführt, sondern in einem heftigen Wut- und Erregungszustand kurzzeitig die Kontrolle über sich selbst verloren. Das sei zwar nicht zu billigen, aber menschlich durchaus nachvollziehbar, da niemand in der Lage sei, sich jederzeit vollständig im Griff zu haben. Obwohl der Mann sich seine gebrochene Hand selbst zuzuschreiben hat, kann ihm der Arbeitgeber also nicht den Lohn vorenthalten.

Quelle: ntv.de, ino

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