Ratgeber

Obdachlosenunterkunft reicht nicht Hartz-IV-Empfänger haben Rechte

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(Foto: dpa)

Hartz-IV-Empfänger dürfen nicht aus Kostengründen in eine Obdachlosenunterkunft verwiesen werden. Sie haben laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen das Recht, sich auf Kosten der Allgemeinheit eine eigene Wohnung zu mieten. Die Miete müsse allerdings "angemessen" sein, das heißt der ortsüblichen Referenzmiete entsprechen, heißt es in einem Beschluss des Landessozialgerichts. Der Beschluss (Az.: L 19 B 297/09 AS ER) ist rechtskräftig.

 

Die Richter gaben einem 59-jährigen Mann aus Velbert Recht, dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem Übergangsheim zugewiesen hatte. Der Hartz-IV-Empfänger war von dort ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in eine von ihm selber angemietete Wohnung gezogen. Die Behörde wollte dem Kläger wegen ihrer fehlenden Zustimmung nur die Mietkosten für das Zimmer in dem Übergangsheim in Höhe von 184 Euro erstatten.

 

Dem widersprachen die Essener Richter. Der Umzug des Klägers sei erforderlich gewesen; die Behörde habe ihn nicht auf die Obdachlosenunterkunft verweisen dürfen. Allerdings sprachen sie dem Kläger mit 323 Euro pro Monat nur einen Teil der von ihm verlangten Miete und Nebenkosten von insgesamt 380 Euro zu. Nach Einschätzung der Richter lag der Mietpreis über der angemessenen Referenzmiete von 5,40 Euro pro Quadratmeter.

Quelle: ntv.de, dpa

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