Eheleute haben die WahlJetzt noch die Steuerklasse wechseln?
Eheleute können die Steuerlast durch die Wahl der Lohnsteuerklasse unterschiedlich verteilen. Wer für das kommende Jahr einen Wechsel anstrebt, dem bleiben nur noch wenige Wochen Zeit, einen Antrag zu stellen.
Bis zum 30. November können Ehepartner ihre Lohnsteuerklassen für dieses Jahr ändern. "Der Wechsel ist bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, nur einmal jährlich möglich", erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Unter Umständen ist jedoch ein weiterer Wechsel möglich. Dies gelte, wenn einer der Partner keinen Arbeitslohn mehr bezieht, einen neuen Job beginnt oder Ehegatten sich dauerhaft trennen. Auch Paare, die ein Kind erwarten und Elterngeld beantragen wollen, dürfen außer der Reihe wechseln.
Die beantragten Steuerklassen gelten grundsätzlich ab dem Folgemonat nach der Antragstellung. Wer sich einen Steuerklassenwechsel ab 2015 sichern will, sollte sich an sein zuständiges Finanzamt wenden. Der ausgefüllte "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" muss von beiden Ehepartnern unterschrieben werden.
Ehepaare oder Lebenspartner haben die Wahl zwischen mehreren Lohnsteuerklassen. Für sie gibt es die Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV und das sogenannte Faktorverfahren. Mit der Wahl der richtigen Steuerklassenkombination wird erreicht, dass die einbehaltene monatliche Lohnsteuer möglichst nahe an die gemeinsame Jahressteuerschuld der Ehegatten oder Lebenspartner herankommt. Auf die tatsächlich zu zahlende Jahressteuer hat die Wahl der Steuerklassen aber keinen Einfluss. Durch einen Steuerklassen-Wechsel können sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner lediglich ein höheres Nettoeinkommen sichern und müssen nicht warten, bis sie per Steuererklärung Geld zurückbekommen.
Doch sollten Partner beachten, dass die Wahl der Steuerklasse durchaus Einfluss auf die Höhe der Lohnersatzleistungen - etwa Arbeitslosengeld oder Krankengeld - haben kann. Werdende Eltern sollten sich die Wahl der Lohnsteuerklasse daher genau überlegen, da sich die Höhe des Elterngeldes am Nettogehalt der vergangenen zwölf Monate vor der Geburt des Kindes orientiert, rät der Bund der Steuerzahler.