Ratgeber

Wohnung vom Insolvenzverwalter Käufer haftet nicht für Hausgeldschulden

Der Sohn ist pleite und kann auch seit längerem das Hausgeld für seine Wohnung nicht mehr zahlen. Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet. Nun kauft der Vater des Schuldners die Immobilie - doch für die Verbindlichleiten muss er nicht geradestehen.

Ein Käufer von Wohneigentum haftet nicht für die Hausgeldschulden des Voreigentümers. Dies hat der Bundesgerichtshof hat entschieden und mitgeteilt (Az.: V ZR 209/12 ).

In dem Fall war der Sohn des später beklagten Vaters Eigentümer einer Wohnung, die zu der Anlage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Im Jahr 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er Hausgelder für die Jahre 2009 und 2010 sowie die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung für 2009 in Höhe von insgesamt rund 1100 Euro nicht beglichen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren an. Mit notariellem Vertrag erwarb der Vater des Schuldners die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war der Auffassung, dass der Neueigentümer nun für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers hafte.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Er hat entgegen einer in Rechtsprechung und Rechtsliteratur verbreiteten Auffassung entschieden, dass kein dingliches Recht der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft begründet ist.

Der im Jahr neu gefasste § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes enthält lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Insolvenzverfahren. Der Gesetzgeber wollte zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen, die sich auch in der Insolvenz des säumigen Wohnungseigentümers auswirkt; er wollte aber keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher keinen Anspruch gegenüber dem Neueigentümers geltend machen, befanden die Richter.

Quelle: ntv.de, awi

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