Schuften gegen die innere Uhr Kann der Chef eine Nachtschicht anordnen?
01.05.2021, 18:50 Uhr
Schichtarbeiter, wie zum Beispiel Krankenschwestern, arbeiten immer mal wieder auch nachts - sie arbeiten, wenn andere schlafen und gehen ins Bett, wenn Freunde und Familie aufstehen.
(Foto: dpa)
Ein Projekt muss fertig werden oder Corona-Schutzvorschriften machen es nötig: Plötzlich heißt es, Beschäftigte sollten Nachtschichten übernehmen. Doch geht das so einfach?
Der überwiegende Teil der Beschäftigten arbeitet tagsüber. Aber muss das immer so bleiben - oder kann der Arbeitgeber für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch Nachtschichten einführen?
"Das kommt zunächst darauf an, ob der Arbeitnehmer überhaupt zu Nachtschichten verpflichtet ist", erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Die Antwort auf diese Frage ergebe sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag.
Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, werden mit diesem häufig Betriebsvereinbarungen geschlossen. Sie enthalten dann auch Vorgaben, die der Arbeitgeber bei der Anordnung der Nachtschicht beachten muss, so Bredereck.
Im Notfall darf es auch schnell gehen
Eine feste Frist, mit der die Nachtschicht angekündigt werden muss, gibt es dem Fachanwalt zufolge indes nicht: "Die Gerichte halten in der Regel eine Vorankündigungsfrist von vier Tagen für ausreichend." In Notfällen könne die Anordnung auch mit einer kürzeren Frist wirksam sein. Es handele sich jedoch nicht um einen Notfall, wenn der Arbeitgeber seine Abläufe regelmäßig nicht vernünftig plant.
Darüber hinaus sind die Regelungen im Arbeitszeitgesetz relevant. Dieses enthalte konkrete Vorgaben zu den täglichen Höchstarbeitszeiten und den zwischen den Einsätzen einzuhaltenden Ruhezeiten, erläutert Bredereck. Der Anschluss einer Nachtschicht an einen normalen Arbeitstag zum Beispiel ist regelmäßig unzulässig.
Für Nachtarbeiter gilt im Grundsatz nichts anderes als für andere Angestellte: Pro Tag dürfen sie im Schnitt maximal 8 Stunden arbeiten. In Ausnahmefällen sind auch 10 Stunden täglich erlaubt. Außerdem muss zwischen den Schichten eine Ruhezeit von 11 Stunden liegen. Nachtarbeiter haben darüber hinaus einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich alle drei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen – auf Kosten des Arbeitgebers. Ab einem Alter von 50 Jahren steht ihnen sogar eine jährliche Untersuchung zu.
Quelle: ntv.de, awi/dpa