Überhöhte RentenbezügeKeine nachträgliche Rückzahlung
Versicherte müssen überhöhte Rentenbezüge nicht zurückerstatten, wenn dem rechtswidrigen Rentenbescheid "komplizierte Berechnungen zugrunde liegen", entschied das Hessische Landessozialgericht.
Versicherte müssen überhöhte Rentenbezüge nicht zurückerstatten, wenn dem rechtswidrigen Rentenbescheid "komplizierte Berechnungen zugrunde liegen", entschied das Hessische Landessozialgericht. In diesem Fall könne der Versicherte bei wahrheitsgemäßen Angaben grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit eines begünstigenden Rentenbescheides vertrauen. Die Sozialrichter gaben damit einem Mann ohne Berufsausbildung aus Wiesbaden Recht, der zuletzt als Croupier gearbeitet hatte. Nach Ablauf der Vollmacht könne auch das Wissen des Anwalts dem Versicherten nicht mehr zugerechnet werden. Die Revision wurde nicht zugelassen (Aktenzeichen: AZ L 5 R 195/06).
Der Kläger hatte wegen einer Arbeitsunfähigkeit zunächst Krankengeld und nach dem Jobverlust auch Arbeitslosengeld erhalten. Die ebenfalls beantragte Erwerbsminderungsrente erkannte die Rentenversicherung erst im Klageverfahren an. Der Bescheid, der die monatliche Rente auch rückwirkend festsetzte, erging neun Monate später. Er wurde dem im vorherigen Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt des Versicherten zugesandt. Der Anwalt hatte sein Mandat aber inzwischen beendet und leitete den Bescheid ungeprüft an den ehemaligen Croupier weiter.
Fehler erkannt
Als die Rentenversicherung erkannte, dass dem Versicherten wegen des gleichzeitig gezahlten Arbeitslosengeldes und der geltenden Hinzuverdienstgrenzen nur eine kleinere Rente zusteht, nahm sie den rechtswidrigen Bescheid zurück. Sie setzte eine niedrigere Rente fest und forderte rückwirkend Geld zurück. Der Versicherte könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er hätte die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennen können, argumentierte die Versicherung.
Nach Überzeugung der Richter hat der Kläger die Rechtswidrigkeit des ersten Rentenbescheides hingegen "keineswegs grob fahrlässig verkannt". Der Fehler sei für ihn nicht erkennbar gewesen, weil die Rentenberechnung zu kompliziert sei. Außerdem hätten Angaben der Hinzuverdienstgrenze gefehlt. Daran ändere auch ein etwaiges Verschulden seines Rechtsanwaltes nichts, da die Prozessvollmacht nicht mehr wirksam gewesen sei, als er den ersten Rentenbescheid erhielt.