Ratgeber

Nach Beendigung des Mietverhältnisses Mietkaution unterliegt Verjährung

Mieter sollten den Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution nicht auf die lange Bank schieben - das Recht auf Rückerstattung verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses.

Mieter sollten die Rückzahlungsforderung der Mietkaution nicht auf die lange Bank schieben. Foto: Jens Schierenbeck

Mieter sollten die Rückzahlungsforderung der Mietkaution nicht auf die lange Bank schieben.

(Foto: dpa)

Das Recht auf die Rückerstattung der Mietkaution verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt sechs Monate nach Ende des Mietver hältnisses beziehungsweise am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das entschied das Landgericht Oldenburg (Az.: 4 T 93/13), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) mitteilt. Mieter dürfen daher ihre Rückzahlungsforderung nicht auf die lange Bank schieben.

Steht fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat, muss er nach Angaben des DMB den Kautionsbetrag in Höhe von höchstens drei Monatsmieten sofort zurückzahlen. Allerdings hat der Vermieter Zeit, zu prüfen, ob er eventuell noch Ansprüche gegen seinen früheren Mieter hat, zum Beispiel wegen nicht gezahlter Mieten, einer offenen Betriebskostenabrechnung oder unterbliebener Schönheitsreparaturen. In schwierigen Fällen kann die Überlegungszeit sogar sechs Monate oder noch länger dauern.

Ein Beispiel: Endete das Mietverhältnis am 31.10.2009, wird nach Berechnungen des Deutschen Mieterbundes der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zum 30.4.2010 fällig. Die Verjährungsfrist beginnt nach dem Gesetz am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig wurde, also Ende 2010. Das bedeutet, drei Jahre später - am 31.12.2013 - verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution.

Eine Mietkaution ist grundsätzlich dafür gedacht, ein aktuelles Mietverhältnis abzusichern. Für andere Zwecke darf die Kaution nicht verwendet werden. Eine Aufrechnung mit Forderungen außerhalb des konkreten Mietverhältnisses ist nicht zulässig. Auch kann ein Vermieter keine hinterlegten Kaution gegen offenstehende Mietrückstände verrechnen. Auch die Zinsen die aus der Kaution resultieren, dürfen nicht zur Verrechnung genutzt werden.

Vermieter müssen die vom Mieter geleistete Kaution sicher bei einer Bank anlegen. Dies müssen sie ihren Mietern nachweisen können. Andernfalls haben die Mieter das Recht, die laufenden Mietzahlungen bis zur Höhe der eingezahlten Kaution zurückzubehalten. Die Mietkaution muss getrennt von dem Vermögen des Vermieters angelegt werden.

Wird das Mietverhältnis beendet und es steht fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat, muss er den Kautionsbetrag in Höhe von höchstens drei Monatsmieten sofort zurückzahlen. Allerdings hat der Vermieter Zeit, zu prüfen, ob er eventuell noch Ansprüche gegen seinen früheren Mieter hat, zum Beispiel wegen nicht gezahlter Mieten, einer offenen Betriebskostenabrechnung oder unterbliebener Schönheitsreparaturen. In schwierigen Fällen kann die Überlegungszeit sogar sechs Monate oder noch länger dauern.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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