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Kopfverletzungen nach Unfall Radfahrer ohne Helm tragen Mitschuld

Unsichtbarer Fahrradhelm: Der Hövding wird wie ein Schal um den Hals getragen - bei einem Unfall legt sich ein Airbag um Kopf und Nacken. Foto: pd-f

Vielleicht ja eine Alternative für Helmmuffel: Der Hövding wird wie ein Schal um den Hals getragen - bei einem Unfall legt sich ein Airbag um Kopf und Nacken.

Für Fahrradfahrer besteht nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht. Dennoch sind sie im Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Wer Schutzmaßnahmen zu seiner eigenen Sicherheit unterlässt, den treffe im Falle eines Schadens eine Mitschuld, findet zumindest das Oberlandesgericht Schleswig Holstein.

Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden, Verkehrsteilnehmer und erleidet infolge dessen Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Dies hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschieden und mitgeteilt (Aktenzeichen: 7 U 11/12).

In dem verhandelten Fall fuhr eine Frau ihrem Fahrrad auf einer Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Halterin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Fahrradfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Radfahrerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, die einen zweimonatigen Krankenhausaufenthalt erforderten und anschließend eine ambulante Weiterbehandlung.

Da die ärztliche Behandlung und die berufliche Wiedereingliederung noch nicht abgeschlossen waren, verlangte die Fahrradfahrerin vor Gericht zunächst die Feststellung, dass die Halterin des PKW und deren KFZ- Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, ihr alle aus dem Unfall entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen, insbesondere auch ein Schmerzensgeld zu zahlen. Die Halterin des PKW und ihre Versicherung verteidigten sich damit, dass die Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den Kopfverletzungen treffe, weil sie keinen Helm getragen habe.

Schutz für "störende Hindernisse"

Zu Recht wie das OLG entschied. Die Fahrradfahrerin trifft ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat. Der Mitverschuldensanteil wurde mit 20 Prozent bemessen.

Zwar besteht für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht. "Fahrradfahrer sind heutzutage jedoch im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Der gegenwärtige Straßenverkehr ist besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominieren und Radfahrer von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden werden. Aufgrund der Fallhöhe, der fehlenden Möglichkeit, sich abzustützen und ihrer höheren Geschwindigkeit, zum Beispiel  gegenüber Fußgängern, sind Radfahrer besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Gerade dagegen soll der Helm schützen, argumentierten die Richter.

Die Anschaffung eines Schutzhelms ist darüber hinaus wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt", befand das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi

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