Kein dringender NotfallRettungswagen darf leise sein
Wer einen Rettungswagen fährt, muss das Martinshorn verantwortungsvoll verwenden. Nur wenn es um Leib und Leben geht, ist der Einsatz überhaupt zulässig. Das Problem: Auch ohne dringenden Notfall fahren Einsatzfahrzeuge manchmal anders, als man es erwarten würde. Und das Blaulicht allein reicht nicht unbedingt, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen.
Ist ein Rettungswagen auf einer Straße unterwegs, die für den öffentlichen Verkehr vorübergehend gesperrt ist, muss er dabei nicht das Martinshorn eingeschaltet haben. Auch dann nicht, wenn er sich entgegengesetzt der üblichen Fahrtrichtung bewegt. Es reicht, wenn das Blaulicht zur erhöhten Vorsicht mahnt, befand das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-9 U 52/11). Geklagt hatte ein Autofahrer, der mit einem Rettungswagen kollidiert war. Nach dem Urteil bleibt er auf zwei Drittel seines Schadens sitzen.
Zu dem Unfall kam es während eines Radrennens. Die Rennstrecke war von der Polizei abgesperrt worden, der normale Verkehr konnte an extra ausgewiesenen Stellen passieren. Beim Überqueren des ersten Teils der Straße fiel dem betroffenen Autofahrer noch auf, dass die Sportler entgegen der sonst üblichen Richtung fuhren. Als er den Mittelteil der Fahrbahn erreicht hatte, übersah er aber den ebenfalls von der "falschen" Seite kommenden Rettungswagen. Der hatte nur sein Blaulicht, aber nicht das Martinshorn eingeschaltet.
Erhöhte Betriebsgefahr
Zu Recht, wie die nordrhein-westfälischen Oberlandesrichter urteilten. "Schließlich darf laut Straßenverkehrsordnung ein Einsatzhorn, egal wo, nur angewandt werden, wenn wegen der Gefahr für Leib und Leben von Menschen höchste Eile geboten ist", erklärt die Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline. Der Fahrt des Rettungswagens lag hier jedoch kein dringender Notfall zugrunde.
Dem unaufmerksamen Pkw-Fahrer, der nach eigenem Bekunden nur nach rechts, aber nicht nach links schaute, lässt sich aber auch nicht die gesamte Schuld an dem Unfall zuweisen. Anzurechnen ist auch die erhöhte Betriebsgefahr, die vom Rettungswagen ausging. Der bewegte sich schließlich - zwar im nichtöffentlichen Verkehrsraum und im Bestand der Rennbegleitung - entgegen der ansonsten geltenden Fahrtrichtung. Insofern hielt das Gericht eine Mitbeteiligung des Rettungsfahrers zu einem Drittel an dem Unfall für angemessen.