Wecken, warnen, feiern Wann darf man hupen?
09.06.2016, 17:46 UhrFrustriert im Stau oder euphorisch im Autokorso - Anlässe zum Hupen gibt es eigentlich immer. Doch längst nicht alle sind laut Straßenverkehrsordnung auch legitim.
Feierabendverkehr in der Innenstadt. Es geht zäh voran, jede Ampel wird zur Geduldsprobe. Irgendwann ist es dann so weit, irgendjemand hält es nicht mehr aus. Er weiß nicht, was da vorne schiefläuft und warum es nicht vorangeht, er weiß nur: Irgendwas muss passieren. Also haut er zornig auf die Mitte des Lenkrads. Hupt. Erst nur kurz, dann mehrere Sekunden lang. Andere Autofahrer sind genervt, ein paar stimmen mit ein und lärmen jetzt ebenfalls. Dürfen die das?
Klare Antwort: Nein. Die Hupe ist, wie auch die Lichthupe, ein Warnzeichen. Und in der Straßenverkehrsordnung ist klar geregelt, wann man Warnzeichen verwenden darf. Zum einen, wenn man außerhalb geschlossener Ortschaften unterwegs ist und überholen will. Zum anderen dann, wenn man "sich oder andere gefährdet sieht". Ein plötzlicher Spurwechsel, unvorsichtiges Ausparken oder ein Fußgänger, der plötzlich zwischen geparkten Autos auf die Fahrbahn tritt – alles gute Gründe, um von der Hupe Gebrauch zu machen. Anders sieht es beispielsweise aus, wenn der Vordermann an der grünen Ampel schläft. Die gängige Reaktion, ihn kurz akustisch "anzustupsen", ist eigentlich nicht zulässig – auch wenn das kaum geahndet werden dürfte.
Anlassloses Hupen kostet fünf Euro
Hupen aus purem Trotz oder Frust ist auf jeden Fall verboten. Zudem wird sich kein Stau auflösen, weil ihn irgendwer lautstark missbilligt. Das Warnzeichen darf auch nicht als Mittel zur Erziehung anderer Verkehrsteilnehmer missbraucht werden. Wer einen Autofahrer anhupt, der auf Parkplatzsuche auf der Fahrbahn herumschleicht, oder einen Radfahrer, der lieber die Straße benutzt als den holprigen Fahrradweg, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Fünf Euro kostet das anlasslose Hupen laut Bußgeldkatalog, werden andere Personen belästigt, erhöht sich der Satz auf zehn Euro.
Deutlich teurer kann es werden, wenn durch das unangebrachte Warnsignal jemand zu Schaden kommt. So verurteilte das Amtsgericht Frankfurt 2007 einen Mann zu 200 Euro Schmerzensgeld (Az.: 32 C 3625/06-48). Er war auf einer schmalen Straße hinter einer älteren Radfahrerin unterwegs und hatte gehupt. Die Frau stürzte vor Schreck vom Rad und verletzte sich dabei.
In den nächsten Wochen wird es wieder zu massenhaften Rechtsbrüchen kommen, wenn Fußballfans während der Europameisterschaft die Siege ihrer Nationalmannschaft per Autokorso feiern. In diesem Fall dürfte aber das Gleiche gelten wie für motorisierte Hochzeitsgesellschaften: Wo kein Kläger, da kein Richter. Solange es keine Beschwerden gibt, drückt die Polizei normalerweise beide Augen zu.
Quelle: ntv.de, ino