Ratgeber

Bestellt und nicht aufgetaucht Wie verbindlich sind Tischreservierungen?

Der Tisch ist bestellt, doch dann platzt die Verabredung in letzter Minute. Die feine Art wäre es nun, wenigstens dem Restaurant abzusagen. Manch einer bleibt aber auch kommentarlos weg. Kann das finanzielle Folgen haben?

Alles ist vorbereitet, doch die Gäste tauchen nicht auf - unter Umständen wird dann Schadenersatz fällig.

Alles ist vorbereitet, doch die Gäste tauchen nicht auf - unter Umständen wird dann Schadenersatz fällig.

(Foto: imago stock&people)

Essen gehen ist manchmal gar nicht so einfach. Wer mit mehr als vier Personen aufschlagen will oder den Partner in den angesagtesten Laden der Stadt ausführen möchte, kümmert sich besser rechtzeitig um eine Reservierung. Wenn das geplante Essen platzt, sagt man höflicherweise rechtzeitig ab. Doch was, wenn man erst in letzter Minute dazu kommt? Oder die Reservierung einfach verfallen lässt, ohne sich zu melden? Kann das Restaurant dann Ansprüche geltend machen?

Bei Hotels ist die Rechtslage einfach: Die Reservierung ist bindend und wer nicht erscheint, muss trotzdem zahlen. Basis dafür ist der sogenannte Hotelaufnahmevertrag, der mit der Reservierung zwischen Gast und Hotel zustande kommt. In der Praxis zeigen sich viele Hotels bei Stornierungen kulanter und verzichten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Entschädigung. Wenn nicht, wäre ihr Anspruch einfach zu berechnen: Sofern das Zimmer nicht anderweitig vermietet wird, fällt der vereinbarte Zimmerpreis an, gegebenenfalls abzüglich der ersparten Aufwendungen für Frühstück oder Zimmerreinigung.

Auf Reservierungen in Restaurants lässt sich diese Regelung allerdings nicht ohne weiteres übertragen. Denn hier kommt noch kein wirksamer Vertrag zustande, rechtlich ist die Vorbestellung nur eine vorvertragliche Verhandlung. Der eigentliche sogenannte Bewirtungsvertrag wird erst geschlossen, wenn der Gast seine Order abgibt. Wenn er dann einfach geht, bevor das Essen kommt, wird er schadenersatzpflichtig.

Kein Schadenersatz ohne Schaden

Doch auch wenn der Gast gar nicht erscheint, obwohl er reserviert hat, könnte er unter Umständen zur Kasse gebeten werden. Dafür muss dem Restaurant allerdings nachweislich ein Schaden entstanden sein. Im Normalfall wird der Tisch einfach anderweitig vergeben. Und selbst wenn nicht, lässt sich der Verlust aus einer ausgefallenen Vorbestellung nur schwer monetarisieren. Ob die Gäste sich mit kleinen Vorspeisentellern begnügt hätten oder die Speisekarte rauf und runter bestellt hätten, kann der Wirt ja nicht wissen.

In solchen Fällen lässt sich nicht einfach der Durchschnittsbetrag ansetzen, der normalerweise bei einer entsprechenden Gästezahl im Restaurant anfällt. Das hat das Landgericht Kiel bereits vor Jahren klargestellt (Az.: 8 S 160/97). Das Restaurant kann lediglich den sogenannten Vertrauensschaden geltend machen. Das sind die Auslagen, die der Wirt in Erwartung der Gäste getroffen hat. Etwa wenn für eine größere Gesellschaft zusätzliches Personal angefordert wurde oder wenn für größere Gesellschaften zusätzliche Nahrungsmittel eingekauft wurden.  

Anders sieht es aus, wenn der Gast spezielle Leistungen gebucht hatte. Ein Menü für die Geburtstagstafel, ein privates Kaminzimmer-Dinner oder Blumenschmuck für die Taufgesellschaft – für solche Leistungen gibt es feste Preise. Und die müssen auch dann bezahlt werden, wenn niemand erscheint.

Das gleiche gilt übrigens für Essen, das man bei einem Lieferservice ordert. Hier kommt bei der Bestellung ein Vertrag zustande. Wenn einem zwischenzeitlich der Appetit vergeht, kann man den Boten nicht einfach draußen stehenlassen, sondern muss das Essen bezahlen.

Quelle: ntv.de, ino

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