Geld zurück bei Streik? Die Rechte der Bahnkunden
10.03.2011, 11:45 Uhr
		                      Bahnkunden sollten ihre Rechte kennen: Wer zum Beispiel zu spät zur Arbeit kommt, kann sich nicht mit dem Streik rausreden.
Reisende sitzen fest, Pendler erscheinen zu spät bei der Arbeit: Der Lokführerstreik zerrt an den Nerven der Bahnkunden. Doch sie müssen nicht alles hinnehmen. Welche Rechte und Pflichten sie haben, ist hier zusammengefasst.
Ich habe meinen Zug verpasst. Bekomme ich das Geld zurück?
Die Deutsche Bahn erstattet jenen Kunden die Fahrkarten und Reservierungen, die wegen streikbedingter Zugausfälle oder Verspätungen einen Zug nicht erwischen. Alternativ können Reisende den nächsten, gegebenenfalls auch höherwertigen Zug nutzen. In diesem Fall wird bei Angeboten wie dem Sparpreis auch die Zugbindung aufgehoben. Für Zeitkarten gelten die tariflichen Umtausch- und Erstattungsbedingungen, für Verbundfahrkarten die Regelungen der jeweiligen Verkehrsverbünde.
Wo kann ich mein Geld zurückfordern?
Bahnkunden mit Online-Tickets können ein Formular im Netz ausfüllen. Wurde die Fahrkarte im Reisezentrum oder am Automaten gekauft, müssen die Fahrgäste zum örtlichen Reisezentrum der Bahn gehen. Inhaber einer BahnCard 100 schicken eine E-Mail an bahn.comfort@bahn.de. Darüber hinausgehende Entschädigungen für Verspätungen müssten sich Kunden erstreiten, sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Dafür können sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) in Berlin wenden.
Wo bekomme ich Infos über die aktuelle Lage?
Die Bahn hat kostenlose Hotlines geschaltet. Unter der Rufnummer 08000/996633 können sich Fahrgäste über die konkreten Auswirkungen der Streikaktionen informieren. Kunden im Ausland erhalten Informationen unter 0049/1805 334444. Details sind auch im Internet zu erfahren. Außerdem ist eine Hotline für Berliner S-Bahnkunden unter der Rufnummer 08000/996633 geschaltet. Zudem gibt es Informationen auf dem Internetportal der S-Bahn. Nutzer mobiler Endgeräte erhalten Informationen unter "m.bahn.de/ris" .
Ich bin zu spät zur Arbeit gekommen. Was nun?
Mitarbeiter müssen grundsätzlich pünktlich sein, erklärt der Arbeitsrechtler Prof. Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart. Sie tragen das sogenannte Wegerisiko - es ist ihr Problem, wenn der Weg zur Arbeit länger dauert. Wird ein Streik angekündigt, müssen sich Beschäftigte darauf einstellen.
Kommen sie dennoch zu spät, kann folgendes passieren: Der Mitarbeiter muss die verpasste Zeit nacharbeiten. Es ist auch eine Abmahnung möglich. Der Arbeitgeber dürfe Nachzüglern sogar den Lohn kürzen, sagt der Experte. "So viele Arbeitgeber, die derart streng reagieren, gibt es aber nicht. In solch einer Situation sind die meisten Chefs recht großzügig", sagt Bauer. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, mögliche Verspätungen so früh wie möglich dem Chef und den Kollegen mitzuteilen. Chef und Mitarbeiter könnten dann aushandeln, wie die verlorene Zeit im Job nachgeholt werden kann.
Ist eine Fahrgemeinschaft eine gute Alternative?
Arbeitnehmer, die wegen des Streiks Auto-Fahrgemeinschaften bilden, sind gesetzlich unfallversichert. Darauf weist der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover hin. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Fahrgemeinschaften regelmäßig oder wie in einem solchen Fall nur gelegentlich genutzt werden. Auch Umwege seien dabei erlaubt, etwa wenn die Mitfahrer bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt sind. Somit sei die Mitnahme der Ehefrau ebenso versichert wie die Beförderung von unfallversicherten Schul - oder Kindergartenkindern. Ausgenommen vom Versicherungsschutz seien private Umwege, wie die Fahrt zur Bank.
Quelle: ntv.de, dpa