Ticket-Weiterverkauf eingeschränkt BGH stärkt HSV den Rücken
12.09.2008, 15:04 UhrDer Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Handel mit Fußballtickets auf dem "Grauen Markt" teilweise einen Riegel vorgeschoben. Nach dem Urteil dürfen gewerbliche Tickethändler nicht Eintrittskarten direkt beim Verein aufkaufen und anschließend wieder zu deutlich höheren Preisen weiterveräußern, wenn der Weiterverkauf in den Geschäftsbedingungen untersagt ist. Damit gab das Karlsruher Gericht einer Klage des Hamburger SV teilweise statt. Laut BGH können die "Graumarkt"-Händler allerdings nach wie vor Karten von Privatpersonen aufkaufen und dafür auch per Anzeige werben. Dies sei nicht wettbewerbswidrig (Az: I ZR 74/06 vom 11. September 2008).
In dem Prozess ging es um die Praxis der Internetfirma bundesligakarten.de, die unter anderem Tickets für HSV-Heimspiele erwirbt und dann sehr viel teurer weiterverkauft. Der HSV hatte das Unternehmen bereits per Abmahnung aufgefordert, den Kartenverkauf einzustellen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vereins ist der Weiterverkauf zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken ausdrücklich verboten.
Laut BGH ist die Klausel wirksam: "Es steht dem HSV frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen", heißt es in der Begründung. Weil der Händler die Tickets im autorisierten HSV-Vertrieb nur erwerben könne, wenn er den Verein über seine wahren Absichten täusche, handle er wettbewerbswidrig und sei deshalb verpflichtet, den Weiterverkauf einzustellen. Der Bundesligist will nach eigenen Angaben Karten zu sozialverträglichen Preisen anbieten.
Kein "Verleiten zum Vertragsbruch" durch Anbieter
Anders ist die Rechtslage laut BGH dagegen beim Aufkauf von Tickets, die Privatpersonen ihrerseits beim HSV gekauft haben und an den Händler weitergeben. Zwar verhalten sich die Betroffenen ebenfalls vertragswidrig. Dies zu verhindern, ist dem Gericht zufolge allerdings nicht Sache des Händlers, sondern des Vereins selbst. Auch die Tatsache, dass der Händler mit Anzeigen seine Bereitschaft zum Ticketkauf öffentlich macht, stellt noch kein "unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch" dar, befand der BGH.
Quelle: ntv.de