Dynamos Pokalsperre "rechtmäßig" Dresden scheitert vor Schiedsgericht
14.05.2013, 17:36 Uhr
Dynamo-Fans beim Pokalspiel 2011 in Dortmund. Den anschließend ausgesprochenen Pokalausschluss konnte Dresden noch abwenden. Diesmal bleibt er bestehen.
(Foto: dpa)
Der Pokalausschluss für Zweitligist Dynamo Dresden bleibt bestehen. Nach dem DFB-Sportgericht und dem Bundesgericht bestätigt auch das neutrale Schiedsgericht die Sperre für die Saison 2013/2014. Die Strafe sei "geeignet, erforderlich und angemessen".
Dynamo Dresden ist mit seiner Klage gegen den Pokalausschluss für die Saison 2013/14 gescheitert. Das Ständige neutrale Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen wies den Zweitligisten ab. Damit bestätigte das dreiköpfige Gremium auf seiner nicht-öffentlichen Sitzung die vorangegangen Urteile des DFB-Bundesgerichts vom 7. März 2013 und des DFB-Sportgerichts vom 10. Dezember 2012.
Die Dresdener werden für die Vorkommnisse beim DFB-Pokal-Spiel zwischen Hannover 96 und Dynamo Dresden am 31. Oktober 2012 bestraft. Bei der Partie hatte die Polizei insgesamt 41 Straftaten verzeichnet. Es gab neun Verletzte und drei Festnahmen.
Schon 2011 war Dynamo wegen Ausschreitungen beim Spiel in Dortmund vom Cup-Wettbewerb 2012/13 ausgeschlossen worden. Damals war das Urteil aber in eine Strafe von 100 000 Euro und einem Geisterspiel in der 2. Liga umgewandelt worden. Der nun endgültige Ausschluss vom DFB-Pokal trifft den vom Abstieg bedrohten Zweitligisten besonders in finanzieller Hinsicht hart.
Harte Maßnahme ist geeignet
Udo Steiner, der Vorsitzende des Schiedsgerichts, begründete das nun bestätigte Urteil wie folgt: "Die Vorschrift des Paragraphen 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der das schuldhafte Verhalten der Anhänger dem jeweiligen Verein zurechnet, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Vorschrift Grundlage für Maßnahmen des Verbandes ist, bei denen der präventive Charakter überwiegt oder dominiert." Der Ausschluss von Dynamo Dresden sei eine solche Maßnahme, "bei der die Vorbeugung von Störungen des Spielbetriebs ganz im Vordergrund steht".
Steiner weiter: "Der Ausschluss Dresdens ist rechtmäßig erfolgt. Die den Verein treffende harte Maßnahme ist nach Auffassung der Verbandsgerichte geeignet, erforderlich und angemessen. Diese Einschätzung liegt im Beurteilungsspielraum dieser Gerichte. Das Schiedsgericht war der Auffassung, dass dieser Beurteilungsspielraum durch die Verbandsgerichte nicht überschritten wurde."
Quelle: ntv.de, cwo/dpa