Geld

Recht Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit kündigen

Brandenburg/Berlin (dpa/tmn) - Eine Erbengemeinschaft kann in der Regel einen Vertrag nur einstimmig kündigen. Ist es jedoch für die ordnungsgemäße Verwaltung des Erbes notwendig, sind auch Beschlüsse mit Mehrheit möglich.

Eine verstorbene Frau besaß ein Spar- und ein Girokonto. Die Erbengemeinschaft beschloss mehrheitlich, die Konten zu kündigen und das Geld zu besseren Bedingungen anzulegen. Das Geldinstitut betrachtete die Kündigung als unwirksam, unter anderem weil diese nicht einstimmig erfolgt sei. Das Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen: 13 U 56/10) gab den dagegen klagenden Erben Recht, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Zwar gelte grundsätzlich, dass die Miterben einer Erbengemeinschaft einstimmig einen Vertrag kündigen müssten. Dies sei hier nicht der Fall. Jedoch sei jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Maßnahmen, die hierfür notwendig seien, könnten mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Daher sei es grundsätzlich rechtlich zulässig, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft im Namen sämtlicher Mitglieder eine Kündigung erkläre.

Quelle: ntv.de, dpa

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