Heimat für Schrottpapiere Das Bad-Bank-Modell
13.05.2009, 10:45 UhrDie Bundesregierung hat ihr "Bad Bank"-Modell am Mittwoch per Kabinettsbeschluss auf den Weg gebracht. Es soll den Banken bei der Entgiftung ihrer Bilanzen von Schrottanleihen in Milliardenhöhe helfen. Im Folgenden die Eckpunkte des Modells:
Zweckgesellschaften
Die Banken können Zweckgesellschaften - so genannte Beiboote - gründen, in die sie toxische Wertpapiere auslagern können. Es können nur Anlagen übertragen werden, die vor dem 31. Dezember 2008 gekauft wurden.
Bewertung
Weil die Schrottanlagen wegen der Finanzkrise derzeit nicht gehandelt werden können, folgt ein Bewertungsverfahren: Die Papiere werden zum Buchwert in der Bilanz übertragen. Dabei wird allerdings ein Abschlag von zehn Prozent fällig. Wenn die Bank durch diesen Abschlag eine Kernkapitalquote von sieben Prozent unterschreitet, fällt er geringer aus.
Sachverständige ermitteln dann einen aktuellen Zeitwert, den die Bankenaufsicht bestätigen muss. Mit dem Bankenrettungsfonds SoFFin wird dann noch ein Risiko-Abschlag vereinbart: Das Ergebnis ist der Fundamentalwert der Papiere.
Tausch
Für die Papiere gibt die Zweckgesellschaft der Bank nicht Bargeld, sondern eine Schuldverschreibung in gleicher Höhe, also zu 90 Prozent des Buchwertes. Der SoFFin garantiert für diese Anleihe. Der Effekt: In der Bank-Bilanz werden die schlechten Papiere durch wertstabile Schuldtitel ausgetauscht. Dadurch wird Eigenkapital frei, das bisher zur Risikoabsicherung gebunden war: Die Bank hat mehr Spielraum für die Ausgabe von Krediten.
Für die Garantie des SoFFin zahlt die Bank eine Gebühr, die sich an den Marktkonditionen orientiert. Die Vergütung kann ganz oder teilsweise auch durch die Ausgabe von Aktien an den SoFFin gezahlt werden. Die Übernahme der Garantie setzt voraus, dass die Bank ein tragfähiges Geschäftsmodell hat. Für Anträge auf die Bad Bank-Hilfe haben die Institute nur sechs Monate Zeit.
Ausgleichsbetrag
Für die Differenz zwischen dem Buchwert minus zehn Prozent und dem Fundamentalwert haften die Aktionäre der Bank. Für die Laufzeit der Garantie - maximal für 20 Jahre - zahlen sie aus der Dividende einen jährlichen, gleichbleibenden Betrag an die Zweckgesellschaft. Kann in einem Jahr keine Dividende gezahlt werden, erhöht sich der Ausgleichsbetrag in den Folgejahren.
Nachhaftung
Macht die Zweckgesellschaft am Ende der Laufzeit der Papiere einen Gewinn aus dem Verkauf der Papiere, fließt dieser an die Aktionäre der Bank. Steht am Ende allerdings ein Verlust, weil der Ausgleichsbetrag nicht ausreicht, müssen sie nachhaften. Dazu wird ebenfalls die Dividende der Bank herangezogen. Der Verlust kann aber auch in beiderseitigem Einvernehmen durch die Ausgabe von Bank-Aktien an den SoFFin ausgeglichen werden.
Dem Gesetzentwurf müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Quelle: ntv.de, Reuters