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Escada vor harter Prüfung Insolvenz muss nicht das Ende sein

Die Rettung des Luxusmode-Herstellers Escada ist gescheitert. Das Unternehmen will noch in dieser Woche beim Amtsgericht München einen Insolvenzantrag stellen. Im deutschen Insolvenzrecht stehen anders als in den USA ("Chapter 11") die Ansprüche der Gläubiger im Vordergrund. Seit der Reform 1999 haben sich allerdings die Chancen auf den Erhalt des Unternehmens verbessert.

Voraussetzungen: Es gibt drei Gründe für eine Insolvenz: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Escada droht die Zahlungsunfähigkeit. Das bedeutet, dass dem Unternehmen in absehbarer Zeit das Geld ausgeht.

Das Ziel: Primär sollen die Ansprüche der Gläubiger durch Verwertung des restlichen Vermögens befriedigt werden. Das führt meist zur Zerschlagung des Unternehmens. Nach dem neuen Recht kann sich der Schuldner aber auch durch einen Insolvenzplan von den Verbindlichkeiten befreien. Wird ein insolventes Unternehmen verkauft, geht es meist in einer Auffanggesellschaft auf, die, von Altschulden befreit, dem Käufer einen unbelasteten Neustart erlaubt.

Der Insolvenzantrag wird beim Amtsgericht gestellt. Wird ihm stattgegeben, setzt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein, der das Vermögen sichert und den Betrieb wenn möglich fortführt. Bis das Verfahren eröffnet und aus dem vorläufigen der offizielle Insolvenzverwalter wird, vergehen in der Regel drei Monate. Reicht die Insolvenzmasse - also das verbliebene Betriebsvermögen - nicht, um die Verfahrenskosten zu decken, kann die Insolvenz "mangels Masse" abgewiesen werden, das Unternehmen wird dann umgehend liquidiert.

Maximal drei Monate nach Eröffnung des Verfahrens berichtet der Insolvenzverwalter den Gläubigern über die finanzielle Lage und die Chancen für eine Fortführung des Unternehmens. Darüber entscheiden muss die Gläubigerversammlung.

Der Insolvenzverwalter ist meist ein spezialisierter Anwalt und die entscheidende Person für die Zukunft des insolventen Unternehmens. Der Vorstand ist währenddessen entmachtet - es sei denn, der Insolvenzrichter erlaubt eine Eigenverwaltung. In dem Fall darf der Vorstand das Unternehmen selbst unter Aufsicht eines Sachwalters sanieren.

Der Insolvenzplan erleichtert eine rasche Sanierung des Unternehmens. Er wird vom Insolvenzverwalter oder Schuldner vorgelegt. Dabei verlieren die Gläubiger einige Rechte. Sie stimmen ihm in der Regel dann zu, wenn eine Fortführung des Unternehmens für sie mehr Ertrag verspricht als die Zerschlagung. Die bisherigen oder neue Gesellschafter müssen dazu allerdings meist frisches Kapital bereitstellen. Noch machen Insolvenzplanverfahren aber nur einen Bruchteil der Fälle aus.

Quelle: ntv.de

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