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Veranstalter kann sich freuenTina Turner verliert vor Gericht

24.02.2022, 12:59 Uhr
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Muss vor Gericht eine Schlappe einstecken: Tina Turner. (Foto: imago/BRIGANI-ART)

Seit 2020 streitet sich Tina Turner vor Gericht mit dem Veranstalter einer Tina-Turner-Tribute-Show um ein Plakat. Nachdem sie zunächst Recht bekommt, wird das Urteil kurz darauf wieder einkassiert. Nun steht fest, dass das Event mit dem strittigen Bild werben darf.

Sängerin Tina Turner hat einen Rechtsstreit mit dem Veranstalter einer Tribute-Show um eine Doppelgängerin verloren. In diesem Fall überwiege die Kunstfreiheit das Persönlichkeitsrecht, entschied der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH).

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Dorothea "Coco" Fletcher mit dem strittigen Plakat. (Foto: picture alliance/dpa)

Es ging in dem Fall um die Frage, ob das Double Dorothea "Coco" Fletcher dem inzwischen 82-jährigen Original zu ähnlich sieht und ob Werbeplakate mit ihrem Foto und dem Titel "Simply The Best - Die Tina Turner Story" den Eindruck erwecken, der Superstar selbst stehe auf der Bühne oder unterstütze die Show. Turner hatte den Veranstalter Cofo Entertainment aus Passau auf Unterlassung verklagt.

Erstes Urteil nichts rechtskräftig

Vor dem Kölner Landgericht Köln hatte Turner Anfang 2020 Recht bekommen. Das Oberlandesgericht Köln kassierte das Urteil allerdings noch im selben Jahr. Es gewichtete in seiner Entscheidung die Kunstfreiheit höher als das Recht am eigenen Bild und eigenen Namen.

Rechtsanwältin Brunhilde Ackermann, die den beklagten Veranstalter vertrat, sagte während des Prozesses: "Wenn die Show als solche unter die Kunstfreiheit fällt, dann muss sie auch entsprechend beworben werden. Und zwar durch die Hauptdarstellerin, die auch in der Show auftritt." Es könne nicht sein, dass etwa eine Blondine auf den Plakaten zur "Turner-Story" zu sehen sei. Maßstab sei dabei ein "durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Mensch" und keiner, "der chronisch dumm ist und sich alles oberflächlich ansieht".

Persönlichkeitsrechte von Prominenten sind immer wieder ein Fall für die Justiz. Als oberstes Zivilgericht in Deutschland hat sich der BGH auch in der Vergangenheit schon damit befasst. So bejahten die Richter 1999 beispielsweise zum ersten Mal in einem Grundsatzurteil über die Vermarktung des Images von Schauspielerin Marlene Dietrich zu Werbezwecken, dass Erben verstorbener Stars finanzielle Ansprüche für deren kommerzielle Verwertung erheben können. In diesem Fall bekam die Tochter Recht und durfte Schadenersatz für die ungenehmigte Benutzung von Namen und Bild ihrer 1992 gestorbenen Mutter fordern.

Quelle: ntv.de, nan/dpa

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