Familienversicherung verwehrt Besserverdienende zahlen
12.02.2003, 00:38 UhrDer Ausschluss von Kindern besser verdienender Ehepaare von der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts rechtens.
Mit der am Mittwoch verkündeten Entscheidung lehnte der Erste Senat die Verfassungsbeschwerde einer Mutter und ihres Sohnes ab, die die gesetzliche Regelung als verfassungswidrig angegriffen hatten. Die Mutter wollte erreichen, dass das Kind kostenfrei in ihrer gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert wird, obwohl der Ehemann der Frau als Beamter privat versichert ist und sein Einkommen über der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Sie argumentierte, dass ihr Sohn beitragsfrei mitversichert wäre, wenn sie unverheiratet mit dem Vater zusammenleben würde und sah darin den besonderen Schutz der Ehe verletzt.
Dieses Argument überzeugte die Richter nicht. Betrachte man die Regelungen der Familienversicherung insgesamt, dann seien Eheleute nicht schlechter gestellt als Unverheiratete. Die allgemeine Tendenz des Gesetzes ziele auf den Ausgleich familiärer Belastungen und bringe viele Vergünstigungen für Verheiratete mit sich. Deshalb sei eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung hinzunehmen, heißt es in dem Urteil, und die gesetzliche Ausnahme verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Weiterhin fehle es bei Privatversicherten mit hohem Einkommen an der sozialen Schutzbedürftigkeit der verheirateten Eltern und deren Kinder.
Ein anders lautendes Urteil des Gerichts hätte eine erhebliche Mehrbelastung der gesetzlichen Krankenkasse bedeutet. Vom Ausschluss aus der beitragsfreien Familienversicherung sind in Deutschland etwa 160.000 Kinder betroffen. In der Regel sind Kinder verheirateter Eltern kostenfrei mit diesen in der Familienversicherung krankenversichert. Das gilt allerdings dann nicht, wenn einer der Partner privat versichert ist und mehr als 3.825 Euro im Monat verdient. Für diese Kinder müssen die Eltern dann eigene Beiträge zahlen.
Für die 7.000 Kinder aus nicht ehelichen Lebensgemeinschaften gilt diese Ausnahmeregelung aber nicht: Sie sind auch dann mitversichert, wenn ein Elternteil Besserverdiener und privat versichert ist. Die Krankenkassen argumentierten, das Bestehen derartiger Ehen ohne Trauschein lasse sich nicht nachprüfen.
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) und der Bundesverband der Betriebskrankenkassen begrüßten das Urteil. "Dies stärkt die Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ausdrücklich die Solidarität zwischen Alleinstehenden und Familien beinhaltet", sagte Schmidt.
Quelle: ntv.de