Geld aus Organisierter Kriminalität EU gemeinsam gegen Täter
29.04.2004, 12:54 UhrIm Kampf gegen das organisierte Verbrechen und den Terrorismus gehen die EU-Staaten den Tätern künftig gemeinsam an den Geldbeutel. Die EU-Justizminister einigten sich am Donnerstag in Luxemburg auf die gegenseitige Anerkennung so genannter Einziehungsentscheidungen. Nach dem gemeinsamen Rahmenbeschluss müssen die Justizbehörden eines EU-Staates die Entscheidungen eines anderen Mitgliedslandes zur Einziehung kriminell erworbener Vermögen anerkennen und auf ihrem Hoheitsgebiet ausführen.
Die Entscheidung fiel nach Diplomatenangaben ohne größere Debatte. Zuletzt seien noch offene Punkte zu Verweigerungsgründen geregelt worden. Die nunmehr gefundene Regelung sieht den Angaben zufolge vor, dass ein Staat das Vermögen eines Verbrechers aus einem anderen Mitgliedsland selbst einbehalten kann, wenn das illegal erworbene Geld auf seinem eigenen Staatsgebiet gewaschen wurde.
Die Staats- und Regierungschefs hatten den Justizministern in ihrer Erklärung zur Bekämpfung des Terrorismus vom Brüsseler EU-Gipfel Ende März aufgegeben, die gegenseitige Anerkennung der "Einziehungsentscheidungen" bis zum Sommer zu regeln. Der Rahmenbeschluss ist eng mit früheren Ratsbeschlüssen zur Beschlagnahme von Vermögen und Beweisstücken verbunden.
Illegale Gewinne für den Staat
Der deutsche Staat darf zudem künftig Gewinne aus organisierter Kriminalität auch dann einkassieren, wenn die genaue Herkunft des Geldes nicht nachweisbar ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Demnach muss ein Gericht davon überzeugt sein, dass das Vermögen eines Straftäters aus illegalen Geschäften stammt. Der Nachweis "konkreter Herkunftstaten" sei nicht erforderlich, entschieden die Karlsruher Richter.
Das höchste deutsche Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerde eine verurteilten Drogendealers zurück. Das Landgericht Bochum hatte angeordnet, sein Sparguthaben in Höhe von 22.000 Euro einzuziehen. Die Strafrichter waren überzeugt, dass das Geld aus ihnen nicht bekannten Rauschgiftgeschäften des Angeklagten stammte.
Diese Anordnung verstieß laut Karlsruher Urteil nicht gegen die Unschuldsvermutung und die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Gewinnabschöpfung sei keine Strafe, sondern eine vorbeugende Verhinderung möglicher neuer Straftaten.
Quelle: ntv.de